Das Bundesverfassungsgericht muss überprüfen, ob im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz eine Überprivilegierung für Neffen oder Nichten besteht, wenn diese Betriebsvermögen erben. Steuerbescheide erhalten deshalb einen Vorläufigkeitsvermerk. Wenn dieser fehlt, sollten Sie Einspruch einlegen.
Der Bundesfinanzhof stuft das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz in seiner derzeitigen Fassung und in der Fassung für 2009 als verfassungskonform ein (BFH, Beschluss vom 27.9.2012, Az. II R 9/11). Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Prüfung einer möglichen Verfassungswidrigkeit jedoch dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt .
Im Fokus der Überprüfungen stehen die Steuerklasse bei Erbschaften und Schenkungen von Nichten und Neffen im Jahr 2009 und die Überprivilegierung bei Erbschaft oder Schenkung von Betriebsvermögen durch die Verschonungsregeln. Haben Neffen oder Nichten im Jahr 2009 von einer Tante oder einem Onkel eine Erbschaft oder eine Schenkung erhalten, wurden sie genauso besteuert wie fremde Erben oder Beschenkte.
Einspruchsflut soll verhindert werden
In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wurde nun festgelegt, dass sämtliche Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide, die nach dem 31. Dezember 2008 ergehen, nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig durchzuführen sind (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.11.2012).
Tipp: Fehlt dieser Vorläufigkeitsvermerk bei Ihnen und Sie sind ein für 2009 betroffener Neffe oder eine betroffene Nichte, sollten Sie gegen den Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheid 2009 innerhalb der einmonatigen Frist Einspruch einlegen. dhz
Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .
