Das Bundesverfassungsgericht hat die Erbschaftsteuer für verfassungswidrig erklärt. Kleine Betriebe können trotzdem hoffen. Worum es bei dem Urteil ging, welche Folgen zu erwarten sind und welche Handwerksbetriebe vor allem betroffen sind. Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Bernhard Köstler

Worum ging es in dem Urteilsfall des Bundesverfassungsgerichts mit dem Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. 1 BvL 21/12) eigentlich?
In dem Streitfall vor dem Bundesverfassungsgericht ging es um die Frage, ob das Erbschaftsteuergesetz in seiner derzeitigen Fassung gegen das Grundgesetz verstößt, weil es Erben oder Beschenkte vom Betriebsvermögen steuerlich deutlich höher verschont als Erben und Beschenkte von Immobilien oder Geldvermögen.
Zum Hintergrund: Firmenerben oder Beschenkte, denen ein Handwerksbetrieb geschenkt bekommen, können sich bei Fortführung des Betriebs unter bestimmten Voraussetzungen über eine 100-prozentige oder eine 85-prozentige Steuerfreistellung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer freuen. Dieses Privileg gibt es nicht, wenn Privatvermögen vererbt oder verschenkt wird.
Wie haben die Richter des Bundesverfassungsgerichts geurteilt?
Das Urteil war zu erwarten. Die Karlsruher Richter haben das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz in seiner derzeitigen Fassung als verfassungswidrig eingestuft. Die Ungleichbehandlung bei Vererbung oder Schenkung von Betriebsvermögen im Vergleich zu Privatvermögen, ist nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren?
Müssen Erben und Beschenkte für die Vergangenheit nun Angst haben, dass die Verschonungsregeln bei Übertragung von Handwerksbetrieben rückwirkend wegfallen und dass hohe Steuernachzahlungen fällig werden?
Nein. Für Erben und Beschenkte mit 100-prozentiger Verschonung oder mit nur wenig Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei 85-prozentiger Verschonung, bei denen die Übertragung des Handwerksbetriebs ab dem Jahr 2009 stattgefunden hat, ändert sich rückwirkend nichts. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, die verfassungswidrigen Vorschriften im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz bis spätestens 30.6.2016 zu "reparieren". Bis zur Neuregelung bleibt deshalb grundsätzlich erst einmal alles beim Alten.
Tipp: Sie müssen aber dennoch darauf achten, dass die Voraussetzungen für die Verschonungsregeln innerhalb des 5jährigen Zeitraums (bei 85 prozentige Verschonung) bzw. des 7jährigen Zeitraums (bei 100 prozentige Verschonung) nach derzeitiger Rechtslage eingehalten werden. Wer hier schlampt und die Voraussetzungen nicht beachtet, riskiert des Verlust der Verschonungsregeln.
Habe ich nun bis zum 30.6.201 6 Zeit, um meine geplante Betriebsübertragung durchzuführen oder besteht trotz dieser langen Übergangsfrost Eile?
Die Karlsruher Richter haben zwar eine großzügige Übergangsregelung ausgerufen, bis zu deren Ende Betriebsübertragen im Rahmen der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer noch nach den günstigen verfassungswidrigen Verschonungsregeln erfolgen dürfen. Auf die lange Bank schieben, sollten Sie die geplante Übertragung jedoch nicht. Denn der Gesetzgeber muss diese Frist ja nicht ausreizen. Die Neuregelungen könnten somit bereits zum 31.12.2015 in Kraft treten.
Mit anderen Worten: Das Weihnachtsfest 2014 können Sie noch ohne Handlungsdruck zur Betriebsübertragung feiern. Das Jahr 2015 sollte dagegen frühzeitig zur Nachfolgeplanung genutzt werden, wenn die Nachfolge sowieso in Kürze ansteht.
Sollen die derzeit geltenden Verschonungsregeln bei Übertragung von Betriebsvermögen ersatzlos wegfallen oder hat das Bundesverfassungsgericht Ausnahmen zugelassen?
Das überraschende an dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 ist, dass die Richter die Verschonung bei Erhalt von Arbeitsplätzen an sich, nicht als verfassungswidrig einstufen. Es sind nur einzelne Passagen und Bestimmungen, die geändert werden müssen. Aber die Verschonungsregeln als solche dürften auch nach der vorgegebenen Gesetzesänderung beibehalten werden.
Welche Passagen im aktuelle Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz haben dazu geführt, dass die Richter das Gesetz als verfassungswidrig eingestuft haben?
Die Richter des Bundesverfassungsgerichts haben zahlreiche Punkte angeführt, warum die Verschonungsregeln im aktuellen Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz gegen das Grundgesetz verstoßen. Hier einige ausgewählte Gründe:
- Warum soll es für in einem Betrieb enthaltenes Verwaltungsvermögen (Immobilien, Wertpapiere) eine Verschonungsregelung geben? Verwaltungsvermögen ist unproduktives Vermögen, das nicht zwingend zur Aufrechterhaltung und zur Fortführung eines geerbten oder geschenkten Betriebs notwendig ist.
- Bei Verwaltungsvermögen bis 50 Prozent sind die Verschonungsregeln anwendbar. Liegt das Verwaltungsvermögen über der 50%-Marke, sind die Verschonungsregeln für den kompletten Betrieb verloren. Dieses Alles-oder-nichts-Prinzip verstehen die Karlsruher Richter nicht.
- Da Verwaltungsvermögen in Betrieben bei Erbschaft und Schenkung verschont wird, führt zur Gestaltungsanfälligkeit. Ein Unternehmer könnte beispielsweise vor der Übertragung seines Betriebs private Grundstücke in den Handwerksbetrieb einlegen, um dieses Grundstücke über die Verschonungsregeln steuerfrei übertragen zu können.
- Der Verschonungsregeln setzen während eines Zeitraums von fünf oder sieben Jahren voraus, dass Arbeitsplätze erhalten werden. Dass kleine Betriebe bis 20 Mitarbeiter diese Lohnsummen-Voraussetzung nicht einhalten müssen, verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
- Bei großen finanzstarken Unternehmen soll eine Leistungsfähigkeitsprüfung eingeführt werden. Ist genügend Geld vorhanden, um die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer bei Übertragung eines Betriebs zu bezahlen, sind Verschonungsregeln fehl am Platz. Die Verschonungsregeln sind eigentlich für den Fall gedacht, dass ein Betrieb übertragen wird und keine flüssigen Mittel zur Zahlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer vorhanden ist. Die Verschon soll also nur greifen, wenn der Erbe oder der Beschenkte Teile des geerbten Betriebs verkaufen müsste, um seine Steuern für die Übertragung finanzieren zu können.
Kann ich mich darauf verlassen, dass ich bei Betriebsübertragungen bis zum 30.6.2016 oder bis zur Veröffentlichung eines neuen Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes, noch von den derzeitigen Verschonungsregeln unverändert profitiere?
Die Antwort lautet hier "jain". Denn zwischen den Zeilen haben die Karlsruher Richter durchklingen lassen, dass "exzessive" Gestaltungen zum Wegfall der Verschonungsregeln in der Übergangszeit und somit zum rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigungen führen können.
Anders ausgedrückt: Bei einer normalen Betriebsübertragung winkt Ihnen innerhalb der Übergangsfrist bei Einhaltung der Voraussetzungen eine der beiden Verschonungsregelungen (Verschonung zu 100% oder Verschonung zu 85%). Wer jedoch gestalterisch eingreift und Verwaltungsvermögen ohne wirtschaftlich nachvollziehbare Gründe in seinen Betrieb einlegt und den Betrieb überträgt, wird Probleme bekommen und seine Verschonung ganz oder teilweise verlieren.
Tipp: Dass aggressive oder wie im Urteil ausgeführt exzessive Gestaltungsplanungen rückwirkend zum Wegfall der Verschonungsregeln führen kann, lässt sich zwischen den Zeilen einer Online-Meldung des Bundesfinanzministeriums vom 17.12.2014 entnehmen. Denn bis zur Veröffentlichung der neuen Regelungen bleiben Erbschaft- und Schenkungssteuerbescheide weiterhin vorläufig. Das Finanzamt kann die Bescheide also bei nachgewiesener exzessiver Steuergestaltung rückwirkend zu Ungunsten des Erben oder Beschenkten ändern.
Welche Signalwirkungen hat das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 auf Handwerksbetriebe, bei denen in absehbarer Zeit eine Betriebsübertragung stattfinden soll?
Billiger als nach derzeitigen Recht lässt sich wohl kein Betrieb übertragen. Denn die Verschonungsregeln gelten derzeit noch, wenn bis zu 50 Prozent Verwaltungsvermögen im Betrieb steckt oder unabhängig von der Erhaltung von Arbeitsplätzen, wenn nicht mehr als 20 Mitarbeiter im Betrieb angestellt sind.
War der Generationswechsel in naher Zukunft sowieso geplant, sollte die Übertragung bestenfalls im Laufe des Jahres 2015 erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen sollten stets von einem Steuerberater begleitet werden. So lassen sich ungewollte exzessive Steuergestaltungen vermeiden und die derzeit noch geltenden Verschonungsregeln problemlos mitnehmen.