Erben Sie von einem verwandten Vermögen oder sogar dessen Handwerksbetrieb, sollten Sie nach bestehenden Steuerschulden des Verstorbenen Ausschau halten. Denn diese Schulden mindern als Nachlassverbindlichkeit das zu versteuernde Vermögen und mindern dadurch die Erbschaftsteuer.
Der Bundesfinanzhof hat seine jahrelange Rechtsprechung zu dieser Thematik geändert. Neuerdings sind die vom Jahresanfang bis zum Todestag entstandenen Steuern des Verstorbenen ebenfalls Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Auch Steuerverbindlichkeiten mindern die Erbschaftsteuer neuerdings. Das sind Verbindlichkeiten, die der Verstorbene bereits begründet hat, die aber erst nach Ablauf des Todesjahrs entstanden sind (Bundesfinanzhof, Urteil v. 4.7.2012, Az. II R 15/11).
Tipp: Erben Sie also, müssen Sie vor Abgabe der Erbschaftsteuererklärung zuerst die Steuererklärungen des Verstorbenen bis zu dessen Todestag erstellen. Denn nur dann wissen Sie, wie hoch die Nachlassverbindlichkeiten aus Steuerschulden tatsächlich sind.
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