Erben Geschwister von einem Bruder oder einer Schwester Immobilienvermögen, in dem sie bis zum Tod gemeinsam lebten, stellt sich die Frage, ob ihnen erbschaftsteuerlich dieselben Rechte und Privilegien zustehen wie Ehegatten? Die Richter des Bundesfinanzhofs verneinten diese Frage nun leider.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG bleibt das Erbe eines bebauten Grundstücks des überlebenden Ehegatten erbschaftsteuerfrei, wenn der Verstorbene bis zu seinem Top in dieser Immobilie lebte und der erbende Ehegatte dort auch nach dessen Tod weiterlebt. In einem Urteilsfall vor dem Bundesfinanzhof beantragten nun auch Geschwister die Steuerfreiheit, weil sie bis zum Tod ihres Bruders zusammen mit ihm in gemeinsamer Haushaltsführung zusammenlebten und weiter in dem Haus wohnen bleiben.
BFH-Richter lehnen Gleichsetzung ab
Die Richter des Bundesfinanzhofs konnten die Lebensumstände nicht davon zu überzeugen, die steuerlichen Erleichterungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, die Ehegatten und Partner einer Lebenspartnerschaft begünstigen, auch auf Geschwister anzuwenden (BFH, Urteil v. 24.4.2013, veröffentlicht am 29.5.2013).
Tipp: Die Steuerbefreiung für Familieneigenheime steht übrigens nicht nur Ehegatten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu, sondern auch den Kindern des Verstorbenen. Ziehen diese in das geerbte Haus ein, dass der verstorbene Elternteil bislang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, fällt keine Erbschaftsteuer an. dhz
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