Steuerbefreiung Erbe eines Familieneigenheims: Darauf müssen Sie achten

Aufgrund der hohen Immobilienpreise kommen Erben schnell in finanzielle Not, wenn das Finanzamt von ihnen Erbschaftsteuer fordert. Lebte der Verstorbene in der Immobilie und der Erbe zieht in dieses Familieneigenheim ein, kann das unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass das Finanzamt auf die Erbschaftsteuer verzichtet. Verschiedene Urteile verdeutlichen, was dabei schief gehen kann.

Bernhard Köstler

Erbe eines Familieneigenheims: Nicht zu lange mit dem Einzug warten

Damit das geerbte Familienheim erbschaftsteuerfrei bei Ihnen als Erben ankommt, müssen insbesondere zwei Voraussetzungen erfüllt sein. 1. Sie müssen das Familieneigenheim "unverzüglich" beziehen. 2. Sie müssen das Familienheim in den folgenden zehn Jahren zu eigenen Wohnzwecken nutzen und es muss sich in diesem Zeitraum in ihrem Eigentum befinden (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

Die Voraussetzung "unverzüglich" ins Familienheim einziehen zu müssen, führt in der Praxis häufig zu Streitereien mit dem Finanzamt. Denn der Begriff "unverzüglich" ist nirgends genauer definiert. Ein aktuelles Urteil zeigt jedoch, wann es Probleme geben kann und wird.

In dem Urteilsfall begann der Erbe mit der Renovierung des geerbten Familienheims. Da er handwerklich begabt und wohl ein Sparfuchs war, erbrachte er viele Arbeiten in Eigenleitung. Das führte dazu, dass sich die Renovierungsarbeiten drei Jahre hinzogen und er erst danach in das geerbte Familienheim einzog.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster versagten daraufhin die Steuerfreiheit und forderten Erbschaftsteuer. Ihre Begründung: Das Familienheim wurde nicht unverzüglich bezogen (FG Münster Urteil v. 24.10.2019, Az. 3 K 3184/17).

Praxis-Tipp: Dieses strenge Urteil hat folgende zwei Signalwirkungen für Erben:

  • Ziehen Sie am besten sofort nach dem Erbfall in das Familienheim ein und renovieren Sie Zug um Zug die einzelnen Räume.
  • Sind Sie erst nach einer längeren Renovierungsphase eingezogen und das Finanzamt hat die Erbschaftsteuerfreiheit gekippt, empfiehlt sich ein Einspruch und der Hinweis auf ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof zu dieser Streitfrage. Dann heißt es abwarten.

Eigentumsaufgabe in 10-Jahres-Zeitraum tabu

Wie streng die Finanzämter bei der Erbschaftsteuerbefreiung bei Familienheimen sind, musste auch eine Erbin schmerzlich feststellen, die unverzüglich in das geerbte Familienheim einzog, nach zwei Jahren ihrer Tochter schenkte und sich ein lebenslanges Wohnrecht behielt. Finanzamt und Bundesfinanzhof kippten die Steuerbefreiung rückwirkend, weil die Erbin innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums nicht Eigentümerin der geerbten Immobilie war.

Praxis-Tipp: Um die Steuerfreiheit nicht rückwirkend zu verlieren, sollten Erben also unbedingt darauf achten, dass Sie innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums unverändert Eigentümer der Immobilie sind und dass dieses innerhalb dieses Zeitraums unverändert zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.