Sind Sie Unternehmer, fahren in der Frühe zur Arbeit, in der Mittagspause nach Hause und am Nachmittag wieder in die Firma? Dann stellt sich die Frage, ob die Entfernungspauschale zweimal abgezogen werden darf. Das Finanzgericht Hessen verneinte dies nun.
Bei der Entfernungspauschale gelten für Unternehmer dieselben Grundsätze wie für Arbeitnehmer. Es dürfen höchstens 30 Cent je gefahrenen Kilometer für die einfache Strecke abgezogen werden. Hierbei ist jedes Jahr zu ermitteln, in welcher Höhe die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betrieb bereits in den Betriebsausgaben enthalten sind. Liegen die bisher abgezogenen Betriebsausgaben über der zulässigen Entfernungspauschale, liegen nicht abziehbare Betriebsausgaben vor, die den Gewinn erhöhen.
Fahren Sie zwischendurch nach Hause – egal aus welchem Grund – dürfen Sie die Entfernungspauschale dennoch nur einmal als Betriebsausgaben abziehen (FG Hessen, Urteil v. 6.2.2012, Az. 4 K 3301/09).
Tipp: Damit Sie Ihren Privatanteil für die private Nutzung des Betriebs-Pkws nach der 1-Prozent-Regelung ermitteln können, müssen Sie dem Finanzamt eine mindestens 50-prozentige betriebliche Nutzung des Fahrzeugs nachweisen. Für diesen Nachweis zählen sämtliche Fahrten – also auch mehrere Fahrten pro Tag – zwischen Wohnung und Betrieb zu den betrieblichen Fahrten. dhz
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