Steuer aktuell: Öffentliche Verkehrsmittel Entfernungspauschale für Bus und Bahn: Vorsicht Höchstgrenze

Nutzt ein Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, gilt eigentlich ein Abzugs-Höchstbetrag für die Entfernungspauschale. Nutzt er jedoch mehrere Verkehrsmittel, ist das strittig.

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Nutzt ein Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit seinen Pkw, darf er als Werbungskosten 30 Cent je Kilometer für die einfache Strecke als Werbungskosten abziehen. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Abzug jedoch auf 4.500 Euro pro Jahr begrenzt.

Die 4.500-Euro-Höchstgrenze schließt alle öffentlich genutzten Verkehrsmittel ein. So urteilte das Finanzgericht Münster (FG Münster, Urteil v. 2.4.2014, Az. 11 K 2574/12 E), dass die Grenze nicht überschritten werden darf, wenn Fahrten sowohl mit dem Pkw als auch mit Bahn und Bus anfallen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Tagen zur Arbeit. Er benutzt dabei folgende Verkehrsmittel: Auto 10 km, Zug 110 km und U-Bahn 10 km.

  So rechnet das Finanzamt So rechnet Heinz Wohlgemut
Fahrten mit Pkw 660 Euro (220 Tage x 10 km x 0,30 Euro/km) 660 Euro
Fahrt mit Zug 4.500 Euro (220 Tage x 110 km x 0,30 Euro/km = 7.260 Euro, aber max. 4500 Euro) 4.500 Euro
Fahrt mit U-Bahn 0 Euro 660 Euro
Werbungskosten gesamt 5.160 Euro 5.820 Euro

  Tipp: Wer von beiden Recht hat, muss der Bundesfinanzhof nun in einem Revisionsverfahren klären. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster entfallen die Kosten für die U-Bahnfahrt, da die Höchstgrenze überschritten ist. Der betreffende Arbeitnehmer geht jetzt eine Instanz weiter, da er die Grenze pro Fahrzeug angerechnet bekommen möchte. dhz

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