Steuer aktuell Entfernungspauschale: Anerkennung einer längeren Strecke

Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erkennt das Finanzamt bei Ermittlung der als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale grundsätzlich nur die kürzeste Strecke an. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme.

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Ausnahmsweise wird jedoch eine längere Strecke bei Ermittlung der Entfernungspauschale akzeptiert, wenn diese "offensichtlich" verkehrsgünstiger ist. Der Bundesfinanzhof hatte nun zu entscheiden, wann diese längere Fahrtstrecke anzusetzen ist und wann nicht (BFH, Urteil v. 16.11.2011, Az. VI R 46/10; veröffentlicht am 8.2.2012). Danach gilt Folgendes:
  • Damit überhaupt ein Vergleich zwischen der kürzesten und der längeren Fahrtstrecke durchgeführt werden kann, ist Voraussetzung, dass die längere, verkehrsgünstigere Strecke tatsächlich benutzt wurde.

  • Ist nachgewiesen, dass diese längere Strecke genutzt wurde, ist zu klären, ob diese tatsächlich verkehrsgünstiger ist als die kürzeste Verbindung. Faustformel: Verkehrsgünstiger ist die längere Strecke bei einer täglichen Fahrzeitersparnis von 20 Minuten.

Tipp: Tanken Sie also unbedingt bei einer Tankstelle, die sich auf dieser längeren Strecke befindet. Nur so können Sie im Zweifel nachweisen, dass Sie diese längere Strecke tatsächlich benutzt haben. dhz

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