Wer nach der Geburt eines Kindes nicht oder nur in geringem Umfang arbeitet, erhält Elterngeld. Seit 2024 gelten jedoch neue Einkommensgrenzen, die zum 1. April 2025 nochmals gesenkt wurden. Was sich sonst noch geändert hat und welche Regelungen grundsätzlich gelten – auch für Selbstständige.
Die Einführung des Elterngelds im Jahr 2007 galt als familienpolitischer Paradigmenwechsel. Er sollte Eltern erlauben, Betreuungszeiten der Kinder und Arbeitszeiten besser miteinander zu kombinieren und die Problematik dahinter auch Vätern präsenter zu machen. Der Start der bezahlten Auszeit vom Job für die Familie liegt nun schon 17 Jahre zurück. Zahlen des Bundesinstituts für Bevölkerungsforschung zeigen, dass das Elterngeld in den Jahren kontinuierlich mehr genutzt wurde – allerdings deutlich mehr von Müttern als von Vätern.
Die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld wurden in den vergangenen Jahren mehrfach überarbeitet – stets mit dem Ziel, mehr Flexibilität für Eltern zu schaffen. Die jüngste Reform trat am 1. April 2024 in Kraft und bringt seit April 2025 weitere Änderungen mit sich. Gleichzeitig zählt das Elterngeld zu den Bereichen, an denen die Bundesregierung im Zuge ihrer Sparmaßnahmen ansetzt.
Für Eltern, deren Kinder ab dem 1. April 2024 geboren wurden, hat die Bundesregierung die Einkommensgrenze für den Elterngeldbezug gesenkt – und mit Wirkung zum 1. April 2025 einen weiteren Schritt beschlossen. Seitdem gilt für Geburten ab April 2025 eine nochmals niedrigere Einkommensgrenze. Zudem wurde die Möglichkeit gestrichen, dass beide Elternteile gleichzeitig über mehrere Monate hinweg Elterngeld beziehen können.
Hier sind die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Elterngeldreform: Diese Einkommensgrenze gelten
Die letzte, umfassende Reform beim Elterngeld stand zum 1. September 2021 an, als das Bundesfamilienministerium Neuerungen beim Elterngeld eingeführt hat. Das Ziel war, das Elterngeld flexibler nutzbar zu machen und die besondere Situation nach Frühgeburten besser zu berücksichtigen. Außerdem wurden die Zeiten ausgeweitet für Teilzeitarbeiten für Mütter und Väter während des Elterngeldbezugs. Anstatt 30 Stunden, dürfen sie nun 32 Stunden in der Woche arbeiten.
Änderungen gab es allerdings auch bei den Grenzen, die darüber bestimmen, wer Anspruch auf das Elterngeld hat. Und genau diese Grenze senkt die Bundesregierung schrittweise weiter ab. Lag sie zuvor bei 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende, so gilt für Eltern, deren Kinder seit dem 1. April 2024 auf die Welt gekommen sind, ein Jahreseinkommen von 200.000 Euro als Einkommensgrenze (Paare und Alleinerziehende). Für Geburten seit dem 1. April 2025 ist die Grenze erneut gesunken – auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen.
Als weitere Neuerung gilt jetzt, dass die flexible Aufteilung der Elterngeldmonate zwischen Müttern und Vätern entfällt. Konnten sie bislang die Maximalbezugsdauer von 14 Monaten relativ frei untereinander verteilen und auch gleichzeitig Elterngeld beziehen, so ist jetzt nur noch ein paralleler Bezug von einem Monat möglich. Dieser darf zudem nur im ersten Lebensjahr des Kindes stattfinden. Das gilt für das sogenannte Basiselterngeld. Keine Änderung wird es nach Angaben des Bundesfamilienministeriums dagegen beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus, bei Mehrlingen und Frühchen geben.
So können Eltern Elterngeld und Elterngeld Plus nutzen:
Wer bekommt das Basiselterngeld, wie lange und wie viel?
Das Basiselterngeld ist das ursprüngliche "Elterngeld". Mütter und Väter bekommen es für maximal 14 Monate ausbezahlt, wobei sie die Monate untereinander aufteilen können. Seit dem 1. April 2024 dürfen sie in der Regel aber nur einen Monat lang parallel Elterngeld beziehen.
Das Basiselterngeld wird je nach Einkommen berechnet. Es beträgt zwischen 65 und 67 Prozent des vorhergehenden Einkommens – mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich. Wer unter 1.200 Euro netto monatlich verdient, dem werden 67 Prozent des Einkommens als Elterngeld ersetzt. Wer mehr verdient, bekommt 65 Prozent.
Das Elterngeld wird anhand des Durchschnittseinkommens des vorangegangenen Jahres berechnet, bevor das Kind geboren wurde. Bei Selbstständigen zählt das vorangegangene Kalenderjahr; bei Angestellten zählen die zwölf Monate vor der Geburt.
Gibt es Zuschläge für Familien mit mehreren Kindern?
Familien mit mehreren kleinen Kindern bekommen zusätzlich zum Elterngeld den sogenannten Geschwisterbonus von zehn Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes. Das sind mindestens 75 Euro. Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Zuschlag von 300 Euro für jedes weitere neugeborene Kind.
Darf man zum Elterngeld etwas hinzuverdienen?
Während des Elterngeldbezugs sind Arbeiten im Rahmen von 32 Stunden pro Woche erlaubt. Allerdings wird das Einkommen daraus voll auf das Elterngeld angerechnet bzw. es wird abgezogen.
Kann der Anspruch entfallen?
Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 Euro hatten, bekommen bisher kein Elterngeld. Für Eltern von Kindern, die ab dem 1. April 2024 geboren wurden, gilt eine Einkommensgrenze von 200.000 Euro im Jahr. Für Geburten ab dem 1. April 2025 liegt die Grenze bei 175.000 Euro.
Wo beantragt man Elterngeld?
Zuständig sind die Elterngeldstellen der einzelnen Bundesländer. Das Bundesfamilienministerium stellt online eine Liste mit allen Adressen bereit.
Auch Elterngeld Plus beantragt man bei den Elterngeldstellen der Länder. Eltern können es für Kinder, die nach dem 1. Juli 2015 geboren wurden, beantragen. Vor allem Eltern, die in Teilzeit arbeiten möchten, profitieren von dieser Variante. Denn damit lässt sich der Bezugszeitraum für das bisherige Elterngeld verlängern. Das Elterngeld Plus ersetzt den Einkommensanteil, der wegen der Reduzierung der Arbeitszeit wegfällt.
Urteil: Sonderzahlungen erhöhen das Elterngeld nicht
Bei der Berechnung des Elterngeldes spielen Urlaubs- und Weihnachtsgeld keine Rolle. Das hat das Bundessozialgericht in einem Urteil entschieden.
Ausschlaggebend für die Höhe des Elterngelds ist das Einkommen vor der Geburt des Kindes. Bei der Berechnung werden jährlich je einmal gezahlte Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld allerdings nicht berücksichtigt. Mit seinem Urteil hat das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 10 EG 5/16 R) die Klage einer Angestellten abgelehnt, deren Anwalt sich darauf berufen hatte, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu den laufenden Einkünften zählen würde und somit auch Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes haben müsste. Doch das Bundessozialgericht hat dem Einwand widersprochen.
Nachzahlungen vom Arbeitgeber werden angerechnet
Ausschlaggebend für die Berechnung ist das Einkommen der vergangenen zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Einfluss darauf haben auch Nachzahlungen zum Arbeitslohn, die sich auf einen früheren Zeitraum beziehen. Voraussetzung: Die Nachzahlung geht innerhalb des Berechnungszeitraums auf dem Konto des betreffenden Elternteils ein. Das legte nun das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil fest.
So urteilten die Richter, dass für die Berechnung des Elterngeldes nicht relevant sei, wann das Geld verdient worden sei, sondern wann es einer Familie zur Verfügung stehe.
Was gilt beim Elterngeld Plus?
Das Elterngeld Plus ist in seiner monatlichen Höhe jedoch begrenzt auf die Hälfte des Elterngelds, das Eltern bei einer vollständigen Auszeit aus dem Beruf bekommen hätten. Ein Basiselterngeld-Monat entspricht demnach zwei Monaten mit Elterngeld-Plus und kann auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus beantragt werden. Diese Variante des Elterngeldes gibt es daher für den doppelten Zeitraum – also bis zu 28 Monate.
Wer Elterngeld Plus bezieht, muss nicht zwingend arbeiten – darf aber maximal durchschnittlich 32 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
Rechenbeispiel zum "Elterngeld Plus"
Die Mutter beantragt für zwölf Monate Elterngeld. Vor der Geburt hat sie 1.400 Euro monatlich verdient. Nach der Geburt arbeitet die Mutter die ersten 6 Monate gar nicht und ihre 1.400 Euro Einkommen fallen weg. Sie erhält dann ein Elterngeld in der bisherigen Form von 65 Prozent, also 910 Euro.
Sie hat dann noch sechs Monate Elterngeld übrig. In diesen restlichen sechs Monaten des Elterngeldbezugs beginnt sie in Teilzeit zu arbeiten und verdient dabei 550 Euro. Von den ursprünglichen 1.400 Euro Vollzeit-Einkommen fallen dann in dieser Zeit 850 Euro Einkommen weg. In dieser Situation hat sie nun zwei Möglichkeiten:
- Bezug des bereits bestehenden Teilzeit-Elterngeldes:
Sie bezieht die sechs Monate Elterngeld in der bisherigen Form. Bei 65 Prozent von 850 Euro sind das 552,50 Euro. In der Summe erhält sie 3.315 Euro Elterngeld in 6 Monaten.
- Bezug von Teilzeit-Elterngeld Plus:
Sie verdoppelt mit dem Elterngeld Plus ihre 6 restlichen Elterngeldmonate und bezieht zwölf Monate Elterngeld Plus. Das Elterngeld Plus ersetzt das wegfallende Einkommen bis zur Hälfte des Elterngelds, das die Mutter ohne Teilzeit nach der Geburt des Kindes bekäme. Sie erhält in diesem Fall 455 Euro Elterngeld Plus, das ist die Hälfte des Betrages, den sie ohne Teilzeittätigkeit nach der Geburt des Kindes bekäme. In der Summe erhält die Mutter damit 5.460 Euro Elterngeld Plus in 12 Monaten.
Das entspricht der Summe, die die Mutter bekäme, wenn sie in den restlichen 6 Monaten das bisherige Elterngeld (also ohne Teilzeit) erhielte (6 Monate lang 910 Euro).
Wer bekommt den Partnerschaftsbonus?
Zusätzlich zu dieser Variante des Elterngeldes gibt es den Partnerschaftsbonus, der die Aufteilung zwischen den Eltern noch flexibler gestaltet: Wenn beide Elternteile 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten, verlängert sich demnach der Elterngeldbezug um bis zu vier Monate.
Was müssen Selbstständige beachten?
Auch Selbstständige können das Elterngeld Plus und den Partnerbonus beantragen, wenn sie in geringem Umfang erwerbstätig sind oder nachlaufende Einkünfte aus ihrer Tätigkeit vor der Geburt haben.
Für sie gelten jedoch Besonderheiten beim Bemessungszeitraum, den die Elterngeldstelle des jeweiligen Bundeslandes festlegt. In der Regel zieht die Elterngeldstelle das Einkommen des letzten Wirtschaftsjahres zur Berechnung des Elterngeldes heran. Wurde kein abweichendes Wirtschaftsjahr festgelegt, ergibt sich der Bemessungszeitraum meist aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes.
Verschiebung beantragen
Können Eltern nachweisen, dass das Einkommen beispielsweise wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung in den vergangenen zwölf Monaten geringer war als üblich, können sie eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes beantragen. Meist zieht die Elterngeldstelle dann das vorletzte Wirtschaftsjahr vor Geburt des Kindes heran.
Auch Selbstständige können den Bezugszeitraum unterbrechen und bestimmte Lebensmonate bei der Beantragung aussparen.
Benötigte Nachweise
- Einkommenssteuerbescheid beziehungsweise Einnahmen-Überschussrechnung;
- Selbsteinschätzung für das voraussichtliche Einkommen im Bezugszeitraum;
- Wenn nur ein Elternteil selbstständig ist und der andere sich in einer Anstellung befindet, müssen Mutter und Vater des Kindes alle Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit des vergangenen Wirtschaftsjahres nachweisen.
Und noch eine Besonderheit gibt es für Selbstständige: Sie erhalten den Elterngeldbescheid zunächst immer unter Vorbehalt auf Basis der Einkommensprognose. Nach Ende des Bezuges müssen sie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben offenlegen. Dementsprechend kann es sein, dass sie einen gewissen Betrag rückerstatten müssen, oder Nachzahlungen bekommen.
Flexible Auszeiten: Was bieten die Gesetze?
Zusätzlich zu Elterngeld und Partnerbonus gelten seit 1. Juli 2015 flexible Regelungen bei der Elternzeit. So können Eltern insgesamt für drei Jahre lang eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Das gilt für jeden Elternteil. Die Elternzeit kann dabei in bis zu drei Abschnitte aufgeteilt werden. Dabei kann man einen Teil der Elternzeit aufschieben bis Ende des 8. Lebensjahrs des Kindes.
Der Arbeitgeber muss den Auszeiten zwar grundsätzlich nicht zustimmen, allerdings muss er vor dem Beginn darüber informiert werden. Die Informationspflichten des Arbeitnehmers über die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag liegen bei nur sieben Wochen vor Beginn. Über spätere Auszeiten muss er mindestens 13 Wochen vorher informiert werden.
