Bekommen Eltern für ein Kind noch Kindergeld, dürfen sie die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Kindes wie eigene Sonderausgaben abziehen. Doch der Bundesfinanzhof stellt nun neue Steuerspielregeln dazu auf, die überraschenderweise strenger sind als die Vorgaben des Finanzamts.
Bisher genügte es dem Finanzamt, wenn die Eltern angaben, dass sie gegenüber dem Kind ihren Unterhaltspflichten nachgekommen sind. Das war die Voraussetzung für den Abzug der Beitragszahlung es Kindes wie eigene Sonderausgaben. Doch die Richter des Bundesfinanzhof lassen den Sonderausgabenabzug nur dann zu, wenn die Eltern dem Kind in Höhe der Beitragszahlungen Geld in bar gegeben oder überwiesen haben (BFH, Urteil vom 13. März 2018, Az. Az. X R 25/15).
Beispiel: Ihr Kind befindet sich noch in Ausbildung und gibt keine Steuererklärung beim Finanzamt ab. Seine Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 480 Euro würden somit also steuerlich ungenutzt unter den Tisch fallen. Deshalb beantragen Sie den Sonderausgabenabzug in Ihrer Steuererklärung.
Sonderausgaben geltend machen: Quittung für Beitragszahlungen aufbewahren
Variante a: Sie haben Ihrem Kind kein Geld zur Bestreitung der Beitragszahlungen gegeben.
Variante b: Sie haben dem Kind 480 Euro überwiesen. Das hat steuerlich folgende Konsequenzen:
- Variante a: Kein Sonderausgabenabzug bei den Eltern.
- Variante b: Eltern dürfen 480 Euro Sonderausgaben abziehen.
Steuertipp: Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollten Sie Ihrem Kind die Beitragszahlungen, die Sie als Sonderausgaben geltend machen möchten, gegen Quittung bar bezahlen oder überweisen. dhz
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