Steuertipp Elektronische Steuererklärung: Diese Ausnahme gilt für Unternehmer

Selbständige Handwerker müssen wie alle anderen Unternehmer die Steuererklärungen samt Anlage EÜR oder E-Bilanz in elektronischer Form ans Finanzamt übermitteln. Doch selbständige Handwerker können sich in bestimmten Fällen auf eine Ausnahmeregelung berufen.

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Papiererklärungen erkennt das Finanzamt bei Unternehmen nicht mehr an. Das Finanzamt sieht auf Antrag nur dann von der Verpflichtung eines Unternehmers zur Übermittlung seiner elektronischen Steuererklärung ab, wenn nach § 150 Abs. 8 AO eine wirtschaftliche und persönliche Unzumutbarkeit für die elektronische Steuererklärung vorliegt.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil beleuchtet, wann diese Ausnahmeregelung tatsächlich zur Anwendung kommen kann (Urteil v. 14.2.2018, Az. 3 K 3249/17):

Ausnahme bei persönlicher Unzumutbarkeit

Hat der Steuerzahler keinen Steuerberater, kann mit Computern altersbedingt nicht umgehen, hatte keine Mitarbeiter mit PC-Kenntnissen und keinen Internetzugang, ist für ihn die elektronische Übermittlung seiner Steuererklärungen persönlich unzumutbar.

In dem Urteilsfall betrieb der Unternehmer seine Geschäfte über eine UG (= Unternehmergesellschaft), war 64 Jahre alt, von Beruf Landwirt und hatte keine Mitarbeiter. Dass seine Ehefrau einen PC und PC-Erfahrung besaß, war nicht ausschlaggebend.

Ausnahme bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

Bei der UG handelte es sich um einen Kleinstbetrieb mit geringen Umsätzen. Es kann dem Unternehmer deshalb wirtschaftlich nicht zugemutet werden, sich eine PC-Ausrüstung zu kaufen und einen PC-Kurs zu belegen, einen Mitarbeiter mit PC-Kenntnissen einzustellen oder einen Steuerberater zu beauftragen.

Steuertipp: Die Anwendung dieser Härtefallregelung nach § 150 Abs. 8 AO sollten betroffene Unternehmer stets schriftlich beim Finanzamt beantragen. Eine detaillierte Begründung ist ein Muss und erleichtert es, das Finanzamt zu überzeugen. dhz

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