Die elektronische Übermittlung der Bilanzdaten ans Finanzamt war erstmals für die Bilanzdaten 2013 zwingend vorgeschrieben ( E-Bilanz). Von der elektronischen Übermittlung wird ausnahmsweise abgesehen, wenn im Rahmen eines Härtefallantrags folgende Voraussetzungen zu bejahen sind:
- Der bilanzierende Unternehmer besitzt aus Altersgründen weder einen PC, noch hat er einen Internetzugang. Er bilanziert noch mit Papier-Journalen.
- Der Unternehmer plant, seinen Betrieb Ende 2014 aufzugeben. Der Umstieg auf die elektronische Übermittlung ab 2013 wäre finanziell zu hoch.