Nutzt ein Unternehmer betriebliche Elektrofahrzeuge oder ein Arbeitnehmer ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen, winken bei der Ermittlung der zu versteuernden Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung seit 2013 Vergünstigungen. Welche Werte bis 2015 gelten.
Bei Ermittlung des Privatanteils nach der 1-Prozent-Regelung mindert sich der Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge um:
- 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität bei Anschaffung bis zum 31. Dezember 2013. Dieser Minderungsbetrag sinkt bei Anschaffungen in den Folgejahren um jeweils 50 Euro.
- 450 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität bei Anschaffung bis zum 31. Dezember 2014.
- 450 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität bei Anschaffung bis zum 31. Dezember 2015.
Tipp: Die Minderung des Bruttolistenpreises bei der Ermittlung zu versteuernden Privatnutzungsanteils hat keine Auswirkung auf die Abschreibung. Abgeschrieben werden auf sechs Jahre verteilt die vollen 40.000 Euro in unserem Beispiel. dhz
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