Sind Sie Einzelunternehmer oder Mitunternehmer an einer Personengesellschaft und Ihr persönlicher Einkommensteuersatz beträgt 42 Prozent können Sie für nicht entnommene Gewinne die Besteuerung mit einem fixen Einkommensteuersatz von 28,25 Prozent beantragen. Doch aufgepasst: Nicht für jeden ist diese Regelung günstig.
Einzelunternehmer oder Mitunternehmer an einer Personengesellschaft, deren persönlicher Einkommensteuersatz 42 Prozent beträgt, können für nicht entnommene Gewinne die Besteuerung mit einem fixen Einkommensteuersatz von 28,25 Prozent beantragen (§ 34a EStG). Nicht für jeden ist diese Regelung aber wirklich sinnvoll.
Ersparnis durch begünstigte Besteuerung
Beispiel: Einzelunternehmerin Huber erzielt einen Gewinn von 200.000 Euro, davon entnimmt er 100.000 Euro. Für den nicht entnommenen Gewinn beantragt Frau Huber in Anlage G zur Einkommensteuererklärung die Besteuerung mit 28,25 Prozent. Normalerweise unterliegen die Einkünfte von Frau Huber einem Einkommensteuersatz von 42 Prozent.
| Besteuerung des Gewinns ohne begünstigte nicht entnommene Gewinne | Besteuerung bei Beantragung des Einkommensteuersatzes von 28,25 Prozent | |
| Einkommensteuer | 42.000 Euro | 28.250 Euro |
| Solidaritätszuschlag | 2.310 Euro | 1.554 Euro |
| Gesamte Steuerbelastung | 44.310 Euro | 29.804 Euro |
Fazit: Durch die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne spart sich Frau Huber 14.506 Euro Steuern.
Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne
Die begünstigte Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen ist an die folgenden strengen Voraussetzungen geknüpft:
- Der Gewinn muss mittels einer Bilanz ermittelt worden sein.
- Handelt es sich bei dem Unternehmer um einen Mitunternehmer an einer Personengesellschaft (OHG, KG, GbR), greift diese steuerliche Vergünstigung nur, wenn er zu mehr als 10 Prozent am Gewinn beteiligt ist und sein Gewinnanteil mehr als 10.000 Euro beträgt.
Nachversteuerung bei späterer Entnahme
Die begünstigte Besteuerung hat jedoch einen Haken: Wird der nicht entnommene Gewinn in späteren Jahren doch für private Zwecke entnommen, muss er mit 25 Prozent nachversteuert werden. Unter dem Strich bedeutet das einen Steuersatz von weit mehr als 42 Prozent. Diese steuerliche Vergünstigung ist also immer dann empfehlenswert, wenn ein Großteil der Gewinn für langfristige betriebliche Investitionen verwendet werden soll.
Tipp: Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne sollte wegen des später drohenden Zuschlags von 25 Prozent nie beantragt werden, nur weil man gerade nicht flüssig genug ist, um seine Steuern zahlen zu können. Hier macht es mehr Sinn, das offene Gespräch mit dem Finanzamt zu suchen und Stundungsvereinbarungen zu treffen. dhz
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