Rechtsbeschwerde bei Gericht Einspruch per E-Mail nicht zulässig

Eine E-Mail ist der falsche Weg für eine Rechtsbeschwerde bei Gericht. Es fehle an der gesetzlich erforderlichen Schriftform, berichtet der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD) in Bad Windsheim unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg.

E-Mails werden bei Gericht nicht automatisch ausgedruckt und zu den Akten genommen. - © masterzphotofo/Fotolia

In dem Fall habe der Autofahrer eine 40-Euro-Geldbuße auferlegt bekommen, weil er während der Fahrt gegen das Handyverbot verstoßen habe. Der Betroffene habe fristgemäß per E-Mail Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Delmenhorst habe jedoch den Einspruch aus formalen Gründen mit der Begründung verworfen, es fehle "an einem Originalschriftstück, das zumindest beim Absender vorliegt".

Zu Recht, wie das OLG (OLG Oldenburg, Az.: S SsRs 294/11) in seinem Berufungsurteil befunden habe, denn E-Mails würden bei Gericht "nicht zwingend eine urkundliche Verkörperung erfahren". Das heißt laut ARCD, dass Mails bei Gerichten nicht automatisch ausgedruckt und zu den Akten genommen werden. Das OLG habe zudem den Vorwurf des Klägers zurückgewiesen, das Amtsgericht hätte ihn im Urteil bei der Rechtsmittelbelehrung informieren müssen, dass E-Mails nicht den Anforderungen entsprechen.

Per Fax übersandte Schreiben hingegen sind laut ARCD bei Gerichten längst zugelassen. Eine Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung sei beispielsweise der so genannte E-Brief der Post. Grundsätzlich müssten elektronische Dokumente "mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz" versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet seien. dapd