Steuer aktuell: Einspruch gegen Steuerbescheid Wann gibt es eine Verfahrensruhe?

Hängen Sie sich an ein Musterverfahren, müssen Sie im ersten Schritt einen Einspruch gegen den nachteiligen Steuerbescheid einlegen. Damit das Finanzamt nicht vor der Urteilsverkündung eine Einspruchsentscheidung erlässt, die nur mit einer Klage beim Finanzgericht angegriffen werden kann, muss ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden.

© tom_nulens - stock.adobe.com

Ein Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abgabenordnung muss das Finanzamt nur gewähren, wenn ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Ist ein Streitfall dagegen erst beim Finanzgericht anhängig, wird das Ruhen des Verfahrens in aller Regel angelehnt.

Antrag auf Zurückstellung von der Bearbeitung

Ist zu einem bestimmten Streitfall, der auch Ihr Unternehmen betrifft, ein Verfahren beim Finanzgericht anhängig, müssen Sie auf Zeit spielen. Beantragen Sie in diesem Fall die Zurückstellung der Bearbeitung des Einspruchs. Das Finanzamt muss diesem Anliegen nicht nachkommen, meist wird das für eine gewisse Zeit jedoch funktionieren. Ziel ist es, dass der Einspruch erst bearbeitet wird, wenn der Fall beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Tipp: Neben Einspruch und Antrag auf Ruhen  des Verfahrens können Sie noch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Stimmt das Finanzamt zu, müssen Sie die strittige Steuerzahlung erst einmal nicht leisten. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat jedoch einen Haken. Verlieren Sie im Einspruchsverfahren, werden zusätzlich zur Steuernachzahlung Zinsen fällig. dhz

Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .