Legen Sie gegen einen Steuerbescheid Einspruch ein, weil zu einem strittigen Sachverhalt ein Musterprozess bei einem Gericht ein Musterprozess läuft, stellt sich die Frage, wie Sie hier steuerlich optimal vorgehen müssen, um von einem positiven Richterspruch profitieren zu können.
Bernhard Köstler
Einspruch gegen Steuerbescheid wegen Musterprozess
Bekommen Sie vom Finanzamt einen Steuerbescheid zugesandt und sich sicher, dass in der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein steuerlich strittiger Sachverhalt steckt, zu dem aktuell ein Musterprozess läuft, können Sie gegen diesen Einspruch im Rahmen der einmonatigen Einspruchsfrist Einspruch einlegen. Je nachdem, ob der Einspruch beim Bundesfinanzhof oder bei einem Finanzgericht anhängig ist, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Musterprozess beim Bundesfinanzhof
Ist der Streitfall in der Revision beim Bundesfinanzhof, sollten Sie zusammen mit Ihrem Einspruch gegen den Steuerbescheid einen Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abgabenordnung stellen. Das Finanzamt wird diesem Antrag stattgeben, wenn Sie das Aktenzeichen des Revisionsverfahrens beim Bundesfinanzhofs nennen können.
Musterprozess bei einem Finanzgericht
Haben Sie von einem Musterprozess zu dem strittigen Sachverhakt vor einem Finanzgericht erfahren, lehnen die Finanzämter in der Regel einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens ab. Denn die Verfahrensruhe wird erst gewährt, wenn der Fall beim Bundesfinanzhof landet. Hier empfiehlt es sich auf Zeit zu spielen. Legen Sie Einspruch ein und bitten Sie mit Hinweis auf das Aktenzeichen des Streitfalls beim Finanzgericht um Zurückstellung des Einspruchs bis der Fall beim Bundesfinanzhof landet.
Praxis-Tipp: Einen Anspruch auf Zurückstellung eines Einspruchs auf Bearbeitung haben Sie leider nicht. Lehnt das Finanzamt den Antrag ab, empfiehlt es sich, sich an die übergeordnete Behörde zu wenden (Landesamt für Steuern, Oberfinanzdirektion). Weist diese Behörde den Sachbearbeiter im Finanzamt an, den Einspruch zunächst von der Bearbeitung zurückzustellen, wird es sich fügen müssen und Sie wahren Ihre Chancen auf eine Bescheidänderung.
Warum eigentlich einen Antrag stellen?
Der Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens bzw. der Antrag auf Zurückstellung der Bearbeitung des Einspruchs bis zur Revision beim Bundeshof hat natürlich einen Grund. Denn ohne diesen Antrag würde der Sachbearbeiter im Finanzamt den Fall an die Rechtsbehelfsstelle im Finanzamt abgeben. Der Bearbeiter der Rechtsbehelfsstelle würde ohne Antrag zeitnah entscheiden und eine Einspruchsentscheidung an Sie schicken. Manko dabei: Gegen diese Einspruchsentscheidung können Sie nur noch mit einer Klage beim Finanzgericht vorgehen. Und dass Sie nicht selbst vor Gericht ziehen müssen, sondern als "Trittbrettfahrer" vom Ausgang des Musterprozesses profitieren können, bewirken eben der Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens und der Antrag auf Zurückstellung des Einspruchs von der Bearbeitung.