Einspruch

Gegen Steuerbescheide darf ein Unternehmer Einspruch einlegen, wenn er meint, dass etwas mit dem Bescheid nicht stimmt. Mit dem Einspruch (im Fachjargon als Rechtsbehelf bezeichnet) wird der Steuerbescheid "offen" gehalten. Der Steuerfall wird dadurch völlig neu aufgerollt.

Verböserung: Stellt das Finanzamt im Rahmen der Einspruchsbearbeitung bei der erneuten Prüfung der Steuererklärung Fehler zu Ungunsten des Steuerzahlers fest, kann es eine Verböserung androhen, die sogar zu weiteren Steuernachzahlungen führen können. Doch drohen wegen einer Verböserung Steuernachzahlungen, kann der Steuerzahler seinen Einspruch zurückziehen und es bleibt alles beim Alten.

Einspruchsfrist: Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids beim Finanzamt eingelegt werden. Hier die Rechenregeln zur Ermittlung der Einspruchsfrist:
  • Die Bekanntgabe wird ermittelt, indem dem Bescheiddatum drei Tage hinzugerechnet werden. Konkret: Bescheiddatum 7. Mai = Bekanntgabe 10. Mai.
  • Der Bekanntgabe wird ein Monat zugerechnet. Innerhalb dieses Monats muss der Einspruch erfolgen.
  • Endet die Drei-Tagesfrist oder die Ein-Monatsfrist an einem Wochenende oder an einem Feiertag, verlängert sich die Frist auf den ersten Wochenarbeitstag.
Wird die Einspruchsfrist versehentlich oder aus Unwissenheit nur um einen Tag überschritten, ist der Einspruch unzulässig und wird vom Finanzamt nicht mehr bearbeitet.