In Online-Chatrooms und Internetforen stößt man immer wieder auf folgende Frage: „Mein Ehegatte ist im Vorjahr verstorben. Stimmt es, dass ich noch im darauffolgenden Jahr von der Zusammenveranlagung für Ehegatten profitiere?“ Hier die Antwort auf diese brisante Frage.
Das funktioniert tatsächlich. Dazu müssen Sie bei Abgabe Ihrer Steuererklärung 2015 jedoch im Mantelbogen ein Kreuzchen bei Zusammenveranlagung setzen und beim Familienstand angeben, seit wann Sie verwitwet sind. Nur wenn Sie diese beiden Angaben machen, steht Ihnen ausnahmsweise im Folgejahr nach dem Tod Ihres Ehegatten der günstige Ehegattentarif bei der Steuer zu. Eine weitere Voraussetzung ist natürlich, dass Sie im Folgejahr nicht wieder geheiratet haben.
Beispiel:
Ihr Ehepartner ist im Januar 2014 verstorben. Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt im Jahr 2015 (= Folgejahr auf das Todesjahr) 25.000 Euro. Folge: Das Finanzamt fordert hier Steuern in Höhe von 1.450 Euro – obwohl Sie ja alleinstehend sind. Von anderen Ledigen – ohne dieses Gnadensplitting – verlangt das Finanzamt 4.237 Euro.
Diese Ausnahmeregelung, die immer nur im Folgejahr nach dem Tod Ihres Ehegatten greift, ist vielen Sachbearbeiter im Finanzamt nicht bekannt. Sollte Ihr Sachbearbeiter die Zusammenveranlagung verweigern, verweisen Sie dezent auf § 23a Abs. 6 Satz 1nNr. 1 EStG. Dort findet er die gesetzliche Fundstelle für Ihre Steuervergünstigung.
Steuertipp
Dieselbe Vergünstigung steht Ihnen auch zu, wenn Sie im Rahmen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten und Ihr Lebenspartner 2014 verstorben ist (§ 2 Abs. 8 EStG).
