Wer seine Einkommensteuererklärung wegen einer Fristverlängerung erst jetzt ans Finanzamt übermittelt, sollte darauf achten, dass er beim Finanzamt steuerlich als Gewerbetreibender geführt ist. Sonst kann Geld verloren gehen.
Übermitteln Sie wegen einer Fristverlängerung erst jetzt Ihre Einkommensteuererklärung ans Finanzamt, sollten Sie darauf achten, dass Sie beim Finanzamt steuerlich als Gewerbetreibender geführt sind. Denn nur dann winkt Ihnen die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuerschuld.
Die Gewerbesteuer stellt für Einzelunternehmer und für Mitunternehmer an Personengesellschaften nur dann keine finanzielle Belastung dar, wenn der Hebesatz der Gemeinde zur Ermittlung der Gewerbesteuer maximal 380 Prozent beträgt. Denn das Finanzamt rechnet das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die persönliche Einkommensteuerschuld des Unternehmers beziehungsweise des Mitunternehmers an (§ 35 Einkommensteuergesetz).
Anrechnung auf Höhe der Einkommensteuerschuld begrenzt
Beispiel: Unternehmer Müller hat einen Gewinn von 100.000 Euro erzielt. Das Finanzamt ermittelt hierfür einen Gewerbesteuermessbetrag von 3.500 Euro (100.000 Euro x 3,5 Prozent), den es der Gemeinde mitteilt. Die persönliche Einkommensteuerschuld vor Gewerbesteueranrechnung beträgt 18.000 Euro. Das Finanzamt zieht von der Einkommensteuerschuld das 3,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags ab (= 13.300 Euro). Herr Müller muss also nur noch 4.700 Euro ans Finanzamt überweisen.
Die Gewerbesteueranrechnung darf niemals zu einer Erstattung führen. Mit anderen Worten: Die Anrechnung ist auf die Höhe der Einkommensteuerschuld begrenzt. Die Anrechnung erfolgt zudem nur in Höhe der tatsächlichen Zahlungen. Beträgt die Steueranrechnung wie in unserem Beispielsfall 13.300 Euro und der Unternehmer muss tatsächlich nur 11.000 Euro an die Gemeinde bezahlen, beträgt die Steueranrechnung ebenfalls nur 11.000 Euro.
Tipp: Gewerbesteuer wird grundsätzlich in Höhe von 3,8 Prozent des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuerschuld angerechnet. Das würde in der Praxis jedoch in vielen Fällen dazu führen, dass Gewerbetreibende mehr auf ihre Einkommensteuerschuld angerechnet bekommen, als sie tatsächlich Gewerbesteuer an die Gemeinde überweisen müssen. Die Anrechnung der Gewerbesteuer deshalb auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.
Beispiel: Das Finanzamt ermittelt einen Gewerbesteuermessbetrag von 900 Euro. Die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, hat einen Hebesatz von 270 Prozent beziehungsweise 400 Prozent. dhz
| Hebesatz der Gemeinde 270 Prozent | Hebesatz der Gemeinde 400 Prozent | |
| Gewerbesteueranrechnung | 3.420 Euro (900 x 3,8) | 3.420 Euro (900 x 3,8) |
| tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer | 2.430 Euro (900 Euro x 270%) | 3.600 Euro (900 Euro x 400%) |
| Folge: Anrechnung auf die Einkommensteuer | 2.430 Euro | 3.420 Euro |
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