Werden in einem Handwerksbetrieb Mitarbeiter beschäftigt, für die von der Agentur für Arbeit Eingliederungszuschüsse bezahlt werden, stellt sich in der Praxis die Frage, wie diese Eingliederungszuschüsse steuerlich beim Arbeitgeber zu behandeln sind. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs stellen diese Zahlungen beim Arbeitgeber steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar.
Diese Auffassung dürfte für viele Arbeitgeber neu sein. Denn in § 3 Nr. 2b EStG steht schwarz auf weiß, dass Eingliederungszuschüsse steuerfrei sind. Doch die Richter des Bundesfinanzhofs haben nun klargestellt, dass die Steuerfreistellungsvorschrift des § 3 Nr. 2b EStG nur für Leistungen an die betroffenen Arbeitnehmer gilt. Das wird durch den Hinweis auf Leistungen nach SGB II deutlich (BFH, Urteil v. 29. August 2017, Az. VIII R 17/13).
Beispiel: Ein Arbeitgeber stellt zwei Langzeitarbeitslose in seinem Handwerksbetrieb an. Von der Agentur für Arbeit erhält er Eingliederungszuschüsse. Diese Zuschüsse betragen im ersten Jahr 9.000 Euro und im zweiten Jahr 18.000 Euro. Folge: Die Zahlungen der Agentur für Arbeit erhöhen den Gewinn des Handwerksbetriebs.
Steuertipp: Aufgrund dieses BFH-Urteils dürften die Sachbearbeiter und Prüfer der Finanzämter besonders genau überprüfen, ob Eingliederungszuschüsse vom Arbeitgeber tatsächlich als Betriebseinnahme versteuert wurden. Um Schwierigkeiten mit dem Finanzamt und gegebenenfalls ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden, sollte buchhalterisch also unbedingt nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 29. August 2017 verfahren werden. dhz
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