Mitarbeiter, die mit dem Fahrrad für den Heimweg eine mehr als doppelt so lange Fahrstrecke wie auf der Hinfahrt wählen, sind im Falle eines Unfalls nicht gesetzlich versichert. Trotz dieses Urteils, müssen Arbeitnehmer aber nicht immer die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeit wählen.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat sein Urteil damit begründet, dass zwar Beschäftigte nicht dazu verpflichtet sind, den kürzesten Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung zu wählen.
Aber: Bei einem so großen Missverhältnis stehe die Heimfahrt aber in keinem Zusammenhang mehr mit der Arbeit.
Unfallrisiko steigt mit Wegstrecke
Der Kläger hatte bei der Heimfahrt von der Arbeitsstelle mit dem Fahrrad einen schweren Verkehrsunfall. Die beklagte Unfallversicherung wollte für die Folgen jedoch nicht aufkommen, da der Beschäftigte für den Rückweg eine rund 44 Kilometer lange Strecke gewählt hatte, während er auf der Hinfahrt üblicherweise nur 21 Kilometer zurücklegte.
Der Fahrradfahrer hatte argumentiert, dass der Hinweg zwar wesentlich kürzer sei, der längere Rückweg wegen des weniger starken Geländeanstiegs jedoch deutlich angenehmer zu fahren sei.
Das Landessozialgericht konnte der Kläger damit nicht überzeugen: Da das Unfallrisiko mit zunehmender Wegstrecke bei ansonsten ähnlichen Verkehrsbedingungen steige, hätte der Kläger die kürzere Route wählen müssen. dapd
Aktenzeichen: Landessozialgericht Baden-Württemberg L 2 U 3378/11