Ehrenamt im Handwerk Ehrenamt: Unersetzlich und klar geregelt

Ob Prüfungsausschuss, Innung oder Kammer – die Selbstverwaltung des Handwerks ist ohne die Ehrenamtlichen kaum denkbar. Doch wie ist die ehrenamtliche Arbeit rechtlich geregelt? Der ZDH mahnt: Der Gesetzgeber müsse dringend für mehr Rechtssicherheit und weniger Belastungen sorgen.

In der Aus- und Weiterbildung setzen sich im Handwerk viele Ehrenamtliche ein. - © Foto: goodluz/Fotolia

Ohne Gesellen und Meister kein Handwerk: Rund 110.000 ehrenamtlich tätige Handwerksmeister, Unternehmer und Arbeitnehmer dafür sorgen, dass die dazu notwendigen Prüfungen auch absolviert werden können. Sie arbeiten in einem der rund 11.000 Prüfungsausschüssen mit. Und das ist nicht alles: Auch in den Innungen, Fachverbänden und Handwerkskammer engagieren sich unzählige Handwerker Tag für Tag.

Seit 1986 wird jedes Jahr der 5. Dezember weltweit dem ehrenamtlichen Einsatz gewidmet – als Tag der Anerkennung und auch als Aktionstag. In Deutschland vergibt der Bundespräsident immer am 2. Dezember, dem ehrmaligen nationalen Tag des Ehreamts, die Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland an engagierte Personen. Zum Handwerk kam Joachim Gauck am 7. Dezember und zeichnete hier die Nachwuchshandwerker aus, die am Leistungswettbewerb der einzelnen Gewerke teilgenommen haben.

Auch hierbei haben viele Beschäftigte aus dem Handwerk ehrenamtlich mitgewirkt. Ohne diese Freiwilligen würde ein wichtiger Pfeiler der beruflichen Bildung in Deutschland wegbrechen, wertet der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) ihren Einsatz.

"Eigenverantwortung in Reinkultur"

"In kaum einem Wirtschaftsbereich gibt es so viele 'Unerschrockene', die bereit sind, sich einzubringen", lobt auch ZDH-Generalsekretärs Holger Schwannecke die freiwilligen Leistungen. Das Ehrenamt sei Eigenverantwortung in Reinkultur. Doch der ZDH findet auch mahnende Worte gegenüber der Politik.

So müsse der Gesetzgeber dringend für mehr Rechtssicherheit und weniger Belastungen sorgen, damit sich weiterhin so viele Menschen ehrenamtlich einsetzen. Erste Erfolge wie das Inkrafttreten des Ehrenamtsstärkungsgesetzes im März dieses Jahres, welches u. a. die Anhebung der steuerfreien Ehrenamtspauschale vorsehe, müssten weiter vorangetrieben werden.

Nicht selten sind es die Beschäftigten eines Betriebes, die soziale Aktivitäten anstoßen und die durch freiwillige Mehrarbeit erst das soziale Engagement ihres Betriebes ermöglichen. Engagieren sich Mitarbeiter außerhalb des Betriebs für einen guten Zweck, sollten sie allerdings bestimmte Regeln einhalten.

Ehrenamt und Arbeitsrecht

Wer ein Ehrenamt ausüben möchte, muss nicht die Erlaubnis oder Zustimmung des Arbeitgebers einholen. Da das Ehrenamt, das neben einem bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt wird, eine Nebentätigkeit darstellt, sollte der Arbeitgeber aber zumindest informiert werden.

Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer ein Ehrenamt also nicht verbieten- solange es die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt. Auch sollte das gesetzliche Höchstmaß von 48 Stunden Arbeitszeit pro Woche von beiden Tätigkeiten nicht überschritten werden. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes rechtfertigt keine Kündigung durch den Arbeitgeber. Gleiches gilt für die Ausübung eines nicht öffentlichen Ehrenamtes wiederum mit der Einschränkung, dass die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt sein darf.

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit für sein Ehrenamt. Regelungen dazu sind jedoch in Tarifverträgen und im Landesrecht der Bundesländer enthalten. So müssen zum Beispiel Ehrenamtliche, die für das Gemeinwohl tätig sind wie Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr oder des Technischen Hilfswerk sowie ehrenamtliche Richter, für Einsätze, Übungen oder Lehrgänge während der Arbeitszeit freigestellt werden. In der Regel gilt: Diesen Ehrenämtern darf durch die Ausübung des Ehrenamts kein Nachteil entstehen.

Ehrenamt und Steuern

Nachteile soll derjenigen, der sich engagiert, aber auch aus finanzieller Sicht nicht bekommen. Wird für den ehrenamtlichen Einsatz allerdings eine sogenannte Aufwandsentschädigung gezahlt, müssen steuerliche Regelungen beachtet werden.

Bis zu 2.400 Euro der Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Betätigung bleiben steuerfrei, wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder etwas Vergleichbares handelt. Allerdings darf der zeitliche Umfang dann nicht mehr als ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit ausmachen. Um das ehrenamtliche Engagement zu fördern, wurden im Einkommensteuergesetz steuerliche Vergünstigungen geschaffen. dhz

Weitere Regelungen des Ehrenamtsstärkungsgesetzes und Steuertipps speziell fürs Ehrenamt lesen Sie hier.>>>