Neubau und Kauf Dieser Zins gilt bei der EH-55-Förderung

Mit einer neuen, befristeten EH-55-Plus-Förderung will die Bundesregierung den Wohnungsbau ankurbeln. Seit dem 16. Dezember locken Kredite mit Zinsen deutlich unter Marktniveau – bei strengen Effizienz- und Klimavorgaben und begrenzten Mitteln.

Mit einer neuen, befristeten EH-55-Plus-Förderung will die Bundesregierung den Wohnungsbau ankurbeln. - © PixelboxStockFootage - stock.adobe.com

Die Bundesregierung will den Wohnungsbau ankurbeln und startete am 16. Dezember die zeitlich befristete EH-55-Plus-Förderung. "Mit einem Zinssatz von unter drei Prozent liegen wir deutlich unter Marktniveau", teilte Bundesbauministerin Verena Hubertz (SPD) mit. Wie das Bauministerium berichtete, liegt der Zinssatz für ein Darlehen mit 35 Jahren Laufzeit und zehn Jahren Zinsbindung bei 2,84 Prozent effektiv. Eines mit einer Laufzeit von zehn Jahren und einer Zinsbindung von zehn Jahren gibt es für 1,94 Prozent effektiv.

Ministerium stellt 800 Millionen Euro bereit

Wie Hubertz zuvor angekündigt hatte, stellt ihr Haus dafür 800 Millionen Euro zur Verfügung. Dabei werden nach Angaben des Ministeriums baureife Projekte mit einem Kredit von bis zu 100.000 Euro pro Wohneinheit gefördert. Und weiter heißt es: "Die Förderung ist befristet und endet, wenn die Mittel aufgebraucht sind." Die Mittel können von privaten und gewerblichen Investoren über die Hausbank beantragt werden und werden einmalig bereitgestellt. Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten (maximal: 24) abgerufen werden.

Voraussetzung für Förderung: Heizung muss regenerativ sein

Gefördert werden Bauprojekte, die den EH-55-Standard erfüllen und außerdem zu 100 Prozent regenerativ beheizt werden (EH-55-Plus). Auch dürfen in solchen Gebäuden keine Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energien eingesetzt werden. "Fossile Energieträger wie Gas und Öl sind damit ausgeschlossen – Wärmepumpen, Fernwärme, Solarwärme, Biomasse etc. sind förderfähig", hob das Bundesbauministerium hervor. Und weiter heißt es: "Es muss zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Baugenehmigung vorliegen, mit dem Bauvorhaben darf jedoch noch nicht begonnen worden sein."

Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn liegen

Die KfW macht es noch deutlicher: "Die Antragstellung erfolgt vor Vorhabenbeginn. Antragsteller dürfen Lieferungs- oder Leistungsverträge für ihr Vorhaben erst ab dem 16. Dezember 2025 abschließen – auch dann, wenn sie eine aufschiebende Bedingung enthalten. Die rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsverträge ist nicht zulässig."

Erst Antrag stellen - dann Kaufvertrag abschließen

Und analog gilt nach Angaben der KfW: "Kaufverträge dürfen erst ab dem 16. Dezember 2025 geschlossen werden – auch dann, wenn sie eine aufschiebende Bedingung enthalten." Die rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Kaufverträge sei nicht zulässig. Wichtig sei deshalb, dass mit den Bauarbeiten vor Ort erst ab dem 16. Dezember 2025 begonnen wird, sprich erst dann der "erste Spatenstich" erfolgen dürfe. Für kommunale Gebietskörperschaften besteht nach Angaben der KfW die Möglichkeit, einen Zuschuss in Höhe von fünf Prozent direkt bei der KfW zu beantragen.

Weitere Informationen unter www.kfw.de/297,www.kfw.de/299 sowie unter www.kfw.de/498.