Für die reaktivierte Förderung gelten strenge Auflagen: Bauherren müssen auf fossile Heizungen verzichten und den Antrag zwingend vor Vertragsabschluss stellen. Was bisher außerdem bekannt ist.

Die Bundesregierung will den Wohnungsbau ankurbeln und reaktiviert am 16. Dezember die EH-55-Förderung. "Wir wollen fertige Planungen in gebaute Häuser umwandeln", sagte Bundesbauministerin Verena Hubertz (SPD) mit Blick auf viele genehmigte, aber noch nicht gebaute Wohnungen. Der Bund stelle dazu insgesamt 800 Millionen Euro zur Verfügung. Mit diesem Geld sollen die Kreditzinsen für KfW-Förderkredite verbilligt werden. So soll der Neubau oder Ersterwerb von Gebäuden mit einem Kreditbetrag von bis zu 100.000 Euro gefördert werden, solange das Geld reicht.
Kreditanträge über die Hausbank stellen
Wie die staatseigene KfW-Förderbank mitteilte, können private und gewerbliche Investoren die Förderanträge über ihre Hausbank bei der KfW einreichen. Der Zins selbst orientiert sich an den Kapitalmarktzinsen und wird durch Bundesmittel verbilligt. Die Zinsen sind am Tag des Förderstarts auf den Seiten der KfW abrufbar. Die Kreditlaufzeit beträgt maximal 35 Jahre und die Zinsbindung maximal zehn Jahre.
Wärmeerzeugung muss erneuerbar sein
Gefördert werden nur Bauprojekte, die die technischen Anforderungen an ein Effizienzhaus 55 erfüllen. Auch dürfen in solchen Gebäuden keine Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energien eingesetzt werden. "Fossile Energieträger wie Gas und Öl sind damit ausgeschlossen – Wärmepumpen, Fernwärme, Solarwärme, Biomasse etc. sind förderfähig", heißt es im Bundesbauministerium. Das Ministerium spricht deshalb auch von einer EH-55-Plus-Förderung und präzisiert die Bedingungen: "Es muss zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Baugenehmigung vorliegen, mit dem Bauvorhaben darf jedoch noch nicht begonnen worden sein".
Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn liegen
Die KfW macht es noch deutlicher: "Die Antragstellung erfolgt vor Vorhabenbeginn. Antragsteller dürfen Lieferungs- oder Leistungsverträge für ihr Vorhaben erst ab dem 16. Dezember 2025 abschließen – auch dann, wenn sie eine aufschiebende Bedingung enthalten. Die rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsverträge ist nicht zulässig."
Erst Antrag stellen – dann Kaufvertrag abschließen
Analog gilt nach Angaben der KfW: "Kaufverträge dürfen erst ab dem 16. Dezember 2025 geschlossen werden – auch dann, wenn sie eine aufschiebende Bedingung enthalten". Die rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Kaufverträge sei nicht zulässig. Wichtig sei deshalb, dass mit den Bauarbeiten vor Ort erst ab dem 16. Dezember 2025 begonnen werden darf und auch der "erste Spatenstich" erst dann erfolgen kann.
Weitere Förderung für Kommunen
Wie KfW-Vorstandsmitglied Melanie Kehr sagte, soll die befristete EH-55-Förderung jetzt verstärkt dazu beitragen, dass sich der Neubau finanziell trägt und zügig mehr dringend benötigter Wohnraum entsteht. Für kommunale Gebietskörperschaften besteht nach Angaben der KfW die Möglichkeit, einen Zuschuss in Höhe von fünf Prozent direkt bei der KfW zu beantragen.
Weitere Informationen zum Start am 16. Dezember unter: www.kfw.de/297,www.kfw.de/299 sowie www.kfw.de/498