Auf dem Online-Marktplatz Ebay werden Millionen von Artikeln gehandelt. Jedoch entspricht die gelieferte Ware nicht immer der Auktionsbeschreibung. Verkäufer können in diesem Fall haftbar gemacht werden, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschied.
Der von Verkäufern im Internet-Aktionshaus Ebay häufig verwendete Zusatz "keine Gewährleistung" befreit sie nicht von jeder Haftung. Das geht aus einem in Karlsruhe veröffentlichten Urteil (VIII ZR 96/12) des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Wenn demnach in der Verkaufsanzeige der Artikel als gebrauchsfähig beschrieben war, gilt diese Eigenschaft als zugesichert.
In dem Fall ging es um ein Kajütboot, das in Berlin für 2.500 Euro über Ebay verkauft wurde. Das Holzboot war von Pilz befallen und nicht mehr seetauglich.
Der Verkäufer versuchte ohne Erfolg, sich auf seinen Gewährleistungsausschluss zu berufen. Denn in der Anzeige war es als "schönes Wanderboot" beschrieben, mit dem man "längere Entdeckungstouren" machen könne. Der Voreigentümer haftet nun für die Beseitigung des Pilzbefalls. Ist ihm die Mängelbeseitigung unmöglich oder zu teuer, muss er das Boot zurücknehmen.
Das Gericht stellte jedoch auch fest, dass der Verkäufer in einem solchen Fall die Gelegenheit haben muss, den Artikel zunächst zu begutachten. Käufer können demnach nicht sofort eine Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. sg/dapd
