Steuertipp E-Nutzfahrzeuge: Wie müssen Zuschüsse steuerlich behandelt werden?

Handwerker können im Rahmen eines Förderprogrammes für neue E-Fahrzeuge bis spätestens 14. September einen Zuschuss beantragen. Aber welchen steuerlichen Besonderheiten müssen dabei beachtet werden?

Bernhard Köstler

Sie wollen die Nutzfahrzeuge in Ihrem Handwerksbetrieb schon lange auf eine elektrisch angetriebene Fahrzeugflotte umstellen? Dann sollten Sie den Aufruf zur Förderung von Elektronutzfahrzeugen für Handwerksunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen der Bundesregierung vom 4. August 2020 kennen. Dort wird auf ein Förderprogramm hingewiesen, bei dem 50 Millionen Euro Zuschüsse für Ihr Vorhaben zur Verfügung stellen. Die Antragstellung muss allerdings bis spätestens 14. September 2020 erfolgen.

Praxis-Tipp: Wer begünstigt ist, für welche Fahrzeuge es keinen staatlichen Zuschuss gibt und wie hoch die Förderung ausfallen kann, erfahren Sie unter folgenden Links:

  • Online-Meldung der Bundesregierung
  • Online-Aufruf zur Antragstellung durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Die Förderaufrufe und weitergehende Informationen stehen ab sofort auf den Homepages der Programmgesellschaft NOW GmbH und des Projektträgers Jülich zur Verfügung. 

Steuerliche Behandlung solcher Zuschüsse

In der Praxis dürfte sich für Inhaber von Handwerksbetrieben natürlich die Frage stellen, wie das Finanzamt solche staatlichen Zuschüsse steuerlich behandelt. Die Antwort gleich vorweg: Solche staatlichen Zuschüsse sind nicht steuerfrei. Sie haben jedoch ein Wahlrecht: Sie können entweder in Höhe des Zuschusses sofort eine Betriebseinnahme erfassen und versteuern oder Sie mindern in Höhe des Zuschusses die Anschaffungskosten für Ihr neues Elektrofahrzeug (Richtlinie 6.5 Absatz 2 der Einkommensteuerrichtlinien).

Wahlrecht 1: Versteuerung als Betriebseinnahme

Nutzen Sie das Förderprogramm zum Kauf klimafreundlicher Elektro-Nutzfahrzeuge für Ihren Handwerksbetrieb und bekommen einen staatlichen Zuschuss von 20.000 Euro, können Sie diesen Zuschuss direkt als Betriebseinnahme verbuchen und somit gewinnerhöhend besteuern. Dazu folgende Infos:

  • Es muss keine Umsatzsteuer für den als Einnahme erfassten staatlichen Zuschuss ans Finanzamt abgeführt werden.
  • Die Anschaffungskosten für das begünstigte Elektrofahrzeug dürfen in voller Höhe steuersparend abgeschrieben werden.

Wahlrecht 2: Kürzung der Anschaffungskosten

Möchten Sie im Jahr des Erhalts des staatlichen Zuschusses keine Betriebseinnahme verbuchen, können Sie den Zuschuss stattdessen von den Anschaffungskosten des Elektro-Nutzfahrzeugs abziehen. Das hat steuerlich folgende Konsequenzen:

  • Sie müssen den Zuschuss nicht als Einnahme erfassen.
  • Die jährliche gewinnmindernde Abschreibung ermitteln Sie aus den um den staatlichen Zuschuss geminderten Anschaffungskosten.

Praxis-Tipp: Welche Variante für Sie die steuerlich günstigere ist, sollte Ihr Steuerberater für Sie entscheiden. Er wird mit gezielten Fragen Ihre individuelle Zielsetzung feststellen und dann das steuerlich günstigste Wahlrecht für Sie festlegen.