Beruflich unterwegs Dienstreise: Was als Arbeitszeit gilt

Wer beruflich viel unterwegs ist und dabei auch mal längere Zeiten im Auto oder in der Bahn verbringt, bekommt diese Zeit nicht immer als Arbeitszeit angerechnet oder gar bezahlt. Arbeitgeber können hierbei eigene Regelungen treffen, aber auch das Arbeitszeitgesetz gibt Vorgaben. Ein Überblick.

Nicht immer gilt eine Dienstreise als Arbeitszeit und nicht immer ist die Zeit vergütet. Autofahrten zählen jedoch meist dazu. - © Foto: ambrozinio/Fotolia

Wer sich morgens auf den Weg zur Arbeit macht, für den beginnt die Arbeitszeit beim Betreten der Firma. Der Arbeitsweg zählt offiziell als Freizeit. Anders sieht es mit Wegen aus, die ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen und im Auftrag seines Chefs zurücklegt.

Aufgaben vom Chef gelten als Arbeitszeit

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Beschäftigte aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen im Schnitt nicht mehr als acht Stunden am Tag arbeiten. Wegezeiten von Dienstreisen im Zug oder im Flugzeug werden dabei aber selten zur Arbeitszeit hinzugerechnet.

Das gilt nur, wenn der Chef einem Arbeit mit auf die Reise gibt: Wenn der Beschäftigte in öffentlichen Verkehrsmitteln Akten sichten und Verträge bearbeiten muss, geht das nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf das Arbeitszeitkonto (BAG, Urteil vom 11. 7. 2006 - 9 AZR 519/05)

Ähnlich sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer selbst ein Auto zum Termin lenken muss – denn hinter dem Steuer bleibt ihm nicht überlassen, wie er die Zeit nutzt. So gilt die Fahrzeit hierbei als Arbeitszeit.

Mit der Entscheidung über die Arbeitszeit fällt auch die Entscheidung über die Bezahlung der Dienstreise bzw. betrieblichen Auswärtstätigkeit. Wann die Reisezeit bezahlt wird, ist jedoch juristisch umstritten. Eine explizite gesetzliche Regelung zur Vergütung fehlt.

Je höher das Gehalt, desto weniger Vergütung

Generell gilt: Falls nicht anders vertraglich vereinbart, müssen Reise- und Wegezeiten vergütet werden, solange sie in die reguläre Arbeitszeit fallen, ganz gleich, was der Arbeitnehmer auf dem Weg treibt und ob er im Auto oder in der Bahn sitzt.

Liegt die Dienstreise außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, zum Beispiel in der Nacht oder in den frühen Morgenstunden, kommt es auf den Einzelfall an. Da spielt dann unter Umständen auch die berufliche Position eine Rolle: Je höher das Gehalt, desto eher entfällt für gewöhnlich die Vergütungspflicht.

Anders sieht es bei Außendienstmitarbeitern aus, bei denen das Reisen zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers gehört. Hier zählt es als Arbeitszeit und ist eine wesentliche arbeitsvertragliche Leistung. dpa/dhz

Steueregeln für Dienstreisen

Berufstätige können Kosten von Dienstreisen zum Teil steuerlich absetzen. Allerdings erkennt das Finanzamt längst nicht alles an. Ähnlich schwierig ist es, wenn Arbeitnehmer aus beruflichen Kosten Vorteile ziehen. Tipps im Überblick:

Verpflegungspauschalen: Für Geschäfts- oder Dienstreisen gelten hier seit Anfang 2014 leicht veränderte Sätze. Zuvor hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer 6 Euro erstattet, wenn dieser mindestens 8 Stunden auf Geschäftsreise war. Waren es mindestens 14 Stunden, bekam er 12 Euro, bei 24 Stunden gab es 24 Euro.

Nach der neuen Regelung fällt die erste Stufe weg: Nun gibt es die steuerfreie 12-Euro-Pauschale bei einer Abwesenheit ab 8 Stunden. Ist der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen 24 Stunden von seiner Wohnung entfernt, bekommt er wie zuvor 24 Euro.

Laut dem Bund der Steuerzahler ist von einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit auszugehen, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner eigentlichen Arbeitsstätte tätig ist.

Übernachtungskosten: Das Finanzamt erkennt wie auch bisher schon Kosten für Übernachtungen in Hotels oder Pensionen an, wenn Arbeitnehmer auswärts arbeiten müssen. Die Ausgaben lassen sich dann als Werbungskosten absetzen. Allerdings müssen für solche Kosten Belege vorliegen.

Einen Unterschied gibt es nun aber: Das Finanzamt verlangt, dass die Aufwendungen innerhalb von 48 Monaten geltend gemacht werden. Danach lassen sich nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nur noch bis zu 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten für Übernachtungen steuerlich geltend machen.

Die Frist beginnt jedoch erneut, wenn der Arbeitnehmer die auswärtige Tätigkeit mindestens für sechs Monate unterbrochen hat.

Bonusmeilen: Mitarbeiter im Vertrieb sind nicht selten Vielflieger und sammeln automatisch viele Bonusmeilen. Dann reizt es den einen oder anderen, auch mal privat nach London oder Madrid zu fliegen und dafür Bonusmeilen einzusetzen. Aber das ist keine gute Idee: Wer das ohne ausdrückliche Erlaubnis macht, kann seinen Job verlieren, warnt die Kölner Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür.

Denn das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass dienstlich erworbene Bonusmeilen grundsätzlich dem Arbeitgeber zustehen und kein Privateigentum des Arbeitnehmers sind. Anders sei es nur, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich erlaubt hat, die Bonusmeilen privat zu nutzen. In jedem Fall sei es ratsam, in den Arbeitsvertrag zu schauen oder zu klären, ob es eine betriebliche Vereinbarung dazu gibt.

Im Prinzip gilt das auch für Bonuspunkte bei der Bahncard der Deutschen Bahn: Auch sie können nicht einfach ungefragt für private Reisen verbraucht werden. dpa