Wer ein Unternehmen gründet, muss sich zwangsläufig für die Rechtsform seines Unternehmens entscheiden. Egal, ob Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Kapitalgesellschaft, die Wahl der Rechtsform hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen. Wie diese aussehen und was Sie bei der Wahl des Unternehmensnamens beachten müssen.

Was für den einen bei einer Rechtsform wichtig ist, mag für andere unwichtig sein (z. B. das geschäftliche Ansehen einer Rechtsform). Und was heute richtig ist, kann in der Zukunft verbesserungsbedürftig sein (z. B. Steuern sparen). Das Bundeswirtschaftsministerium zeigt, welche Wahlmöglichkeiten Sie als Unternehmer haben.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften
Typisch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist, dass hier der Einzelunternehmer oder die Gesellschafter für die Schulden des Unternehmens mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Sie müssen kein Mindestkapital aufbringen und sind darüber hinaus nicht nur Inhaber, sondern auch Leiter ihres Unternehmens. Ein typischer Einzelunternehmer ist der eingetragene Kaufmann. Zu den Personengesellschaften zählen die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG), die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und die GmbH & Co. KG.
Kapitalgesellschaften
Die Haftungsbeschränkung ist je nach Branche ein wichtiger Grund für die Wahl einer Kapitalgesellschaft als Rechtsform. Ihre Gesellschafter bzw. Aktionäre haften für geschäftliche Aktivitäten – mit Ausnahmen – nur in Höhe ihrer Einlage, die Gesellschaft nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens. Für größere Vorhaben spielt allerdings auch die notwendige Kapitalbeschaffung eine Rolle. Gesellschafter bzw. Aktionäre geben Kapital, ohne dass sie aktiv an der Geschäftsführung beteiligt werden müssen. Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die GmbH-Variante Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt), die Aktiengesellschaft (AG) und die Europäische Aktiengesellschaft (SE).
Hinweis: Welche Gesichtspunkte bei der Wahl einer Rechtsform bedenkenswert und welche Rechtsformen für welche unternehmerischen Zwecke empfehlenswert sind, wird im Folgenden kurz dargestellt. Die nachfolgenden Informationen ersetzen allerdings weder eine professionelle Beratung noch eine Prüfung im Einzelfall. Ansprechpartner dafür sind je nachdem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar.
Die Entscheidung für (oder gegen) eine Rechtsform sollten Sie erst dann treffen, wenn Sie bei den folgenden „Knackpunkten“ eine klare Position bezogen haben.
Unternehmerische Unabhängigkeit
Wollen Sie in Ihrer Firma allein bestimmen und damit auch die alleinige Verantwortung tragen? Oder wollen Sie andere Personen an Ihrem Unternehmen beteiligen, die Ihnen dafür Kapital zur Verfügung stellen, Risiko und Gewinn mit Ihnen teilen, aber Ihnen womöglich in Ihre Geschäfte „hineinreden“ werden? Ob ein Unternehmen allein oder mit Partnern geführt wird, ist darüber hinaus auch abhängig von der Qualifikation der beteiligten Personen. Partner bedeuten nicht nur weniger Freiheit, sondern auch ein Plus an Know-how sowie meist auch mehr Kapital.
Viel unternehmerische Unabhängigkeit: Einzelunternehmen, Ein-Personen-GmbH sowie UG (haftungsbeschränkt) als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer.-
Formalitäten
Welche Formalitäten (Beschlussfassung, Einberufung und Dokumentation von Gesellschafterversammlungen usw.) der Unternehmer zu beachten hat und wie genau er es damit nehmen muss, ist bei den einzelnen Rechtsformen sehr verschieden. Diese Unterschiede fallen bei jungen Unternehmen stärker ins Gewicht: Denn während komplizierte Verwaltungsaufgaben in älteren Unternehmen von routinierten Spezialisten in die Hand genommen werden, müssen Gründer diese Aufgaben meist zusätzlich selbst erledigen. Die dafür nötige Zeit und Energie gehen von ihrem ohnehin knappen „Gesamtbudget“ ab.
Zur Beurteilung des „Handlings“ gehört auch die Frage, wie kompliziert oder einfach sich der Geldtransfer zwischen Privatvermögen und Betriebsvermögen gestaltet. Entnahmen für private Zwecke sind bei allen Gesellschaften beispielsweise nur nach Absprache mit den anderen Gesellschaftern möglich. Ein Nachteil, aber nicht selten auch von Vorteil: Ein Einzelunternehmer, dem der ganze „Laden“ allein gehört, muss immer eine gewisse Selbstdisziplin aufbringen, um nicht das Geld z. B. für die nächste Urlaubsreise einfach aus der Unternehmenskasse zu nehmen.
Wenige Formalitäten: Einzelunternehmen, GbR, GmbH und UG (haftungsbeschränkt) bei Gründung mit Musterprotokoll
Einige Formalitäten: alle anderen Rechtsformen
Viele Formalitäten: AG
Haftung
Wer als Unternehmer vertraglich eine Leistung zusichert, haftet dafür, dass die Leistung auch erbracht wird. D. h.: Erhält der Kunde nicht die zugesagte Leistung, kann er z. B. Schadenersatz fordern. Die Höhe des Schadenersatzes kann durch die Rechtsform beschränkt werden: Bei Kapitalgesellschaften haften die Gesellschafter nur mit ihrer Einlage, die Gesellschaft nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens. Bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften haftet neben dem Vermögen des Unternehmens oder der Gesellschaft auch der Unternehmer oder Gesellschafter mit seinem Privatvermögen. Kapitalgesellschaften beschränken aber nicht jede Form von Haftung. So verlangt beispielsweise die Bank bei Krediten an Kapitalgesellschaften zumeist eine persönliche Bürgschaft der Gesellschafter. Wird diese Bürgschaft im Krisenfalle fällig, haften die Gesellschafter mit dem verpfändeten Privatvermögen. Haftungsbeschränkung: GmbH, UG (haftungsbeschränkt), GmbH & Co. KG,AG Begrenzte Haftungsbeschränkung: Partnerschaftsgesellschaft (hier haftet grundsätzlich nur der in der Berufsausübung fehlerhaft handelnde Partner), Kommanditist bei der KG Volle Haftung: Einzelkaufmann, Personengesellschaft (GbR, OHG), Komplementär bei der KG.
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