Haben Sie eine Immobilie geerbt, die Sie vermieten, stellt sich die Frage, ob Sie als Werbungskosten auch eine Immobilienabschreibung geltend machen können? Die Antwort auf diese frage kommt von den Richtern des Bundesfinanzhofs.
Im Erbfall gilt die so genannte Fußstapfentheorie, nach der Sie in die Rechtsposition des Verstorbenen einsteigen. Das gilt auch für die Abschreibung. Hat der Verstorbene die Immobilie bis zu seinem Tod vermietet, übernehmen Sie Sie als Erbe bei Weitervermietung sowohl die Abschreibungshöhe als auch die Abschreibungsdauer (Bundesfinanzhof, Urteil v. 7.2.2012, Az. IX R 27/10).
Erbschaft einer Immobilie im Jahr der Fertigstellung
Wollte der Verstorbene selbst in eine Immobilie einziehen und verstirbt im Jahr der Fertigstellung, steht dem Erben dennoch eine Abschreibung zu. Das Finanzamt ermittelt dazu die Herstellungskosten durch den Verstorbenen und rechnet diese dem Erben zu. Dieser kann für den Gebäudeanteil die Abschreibung geltend machen.
Tipp: Vermieten Sie die geerbte Immobilie dagegen nicht, sondern ziehen selbst ein, dürfen Sie selbstverständlich keine Werbungskosten und somit keine Abschreibung mehr steuerlich geltend machen. Steht die Immobilie dagegen leer, kommt ein Werbungskostenabzug in Betracht, wenn Sie dem Finanzamt plausibel nachweisen können, dass eine Immobilienabsicht bestand. Dieser Nachweis kann durch die Beauftragung eines Maklers oder durch Zeitungsannoncen erbracht werden. dhz
