Firmenwagen Die 10 Tipps zum Kauf eines E-Autos

Die Anschaffung eines Elektro-Firmenwagens wird angesichts der steigenden Spritpreise für viele Handwerksbetriebe interessant. Das sollten Interessierte zu Fördermitteln und steuerlichen Vergünstigungen wissen.

Ab 1. September 2023 soll es den Umweltbonus nur noch beim privaten Autokauf geben. - © tongpatong - stock.adobe.com

1. Den Umweltbonus im Blick haben

Neben den steuerlichen Besonderheiten beim Kauf eines Elektro-Firmenwagens oder eines Hybridfahrzeugs spielt beim Autokauf natürlich der Umweltbonus eine entscheidende Rolle, den ein Unternehmer vom Staat und vom Autohersteller bekommt. Zum Jahreswechsel sind hier folgende Neuregelungen zu beachten: Ab 1. Januar 2023 gibt es für den Kauf eines Hybrid-Firmenwagens keinen Umweltbonus mehr. Für batterieelektrische oder mit Brennstoffzellen ausgestatte Fahrzeuge sinkt der Umweltbonus inklusive der Innovationsprämie ab 1. Januar 2023.

Ab 1. September 2023 soll es den Umweltbonus nur noch beim privaten Autokauf geben. Weitere Neuerung: Rund 3,4 Milliarden Euro befinden sich für Käufer von E-Autos noch im Fördertopf des Staates. Ist dieser Topf leer, gehen E-Auto-Käufer leer aus.

2. Kauf eines Hybridfahrzeugs

Wer sich wegen der auslaufenden staatlichen Förderung im Jahr 2022 noch ein Hybridfahrzeug zulegt, profitiert von steuerlichen Erleichterungen bei Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils. Wird der Privatanteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt, muss nur die Hälfte des Bruttolistenpreises berücksichtigt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 darf die Kohlendioxidemission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektronischen Antriebsmaschine muss mindestens 60 Kilometer betragen.

3. Hybridfahrzeug – so wird gerechnet

Wer einen "normalen" Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung in Höhe von 50.000 Euro kauft (normal = Benzin- oder Dieselfahrzeug), muss für die Privatnutzung einen Privatanteil von 6.000 Euro im Jahr versteuern (Bruttolistenpreis 50.000 Euro x 1 Prozent = 500 Euro x 12 Monate). Wird dagegen 2022 noch ein Hybrid-Firmenwagen für 50.000 Euro gekauft, beträgt der zu versteuernde Privatanteil nur 3.000 Euro pro Jahr (Bruttolistenpreis 50.000 Euro : 2 = 25.000 Euro x 1 Prozent = 250 Euro x 12 Monate).

4. Hybridfahrzeuge – Wissenswertes

Auch wenn es für Hybridfahrzeuge ab 1. Januar 2023 keinen Umweltbonus mehr gibt, die steuerlichen Vergünstigungen bei Ermittlung des Privatanteils gelten noch bei Kauf bis Ende des Jahres 2030.

Wichtig: Die Vergünstigung mit dem halben Bruttolistenreis gilt nicht bei der Ermittlung der Umsatzsteuer auf die Privatnutzung. Wird der Privatanteil nach den Aufzeichnungen eines Fahrtenbuchs ermittelt, muss bei Ermittlung der Fahrzeugkosten nur die Hälfte der Abschreibung des Fahrzeugs berücksichtigt werden.

5. "Reine" Elektrofahrzeuge

Für reine Elektrofahrzeuge gibt es bei Kauf zwischen dem 31. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2030 zwei verschiedene steuerliche Vergünstigungen bei Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils.

Bei Ermittlung des Privatanteils nach der Ein-Prozent-Regelung wird der Bruttolistenpreis entweder mit der Hälfte oder sogar nur mit einem Viertel berücksichtigt. Auch hier gilt: Diese Vergünstigungen greifen nur bei der Gewinnermittlung. Bei Ermittlung der Umsatzsteuer für die Privatnutzung muss stets mit 100 Prozent des Bruttolistenpreises gerechnet werden.

6. Elektrofahrzeuge – 0,5-Prozent-Regelung

Bei Kauf eines reinen Elektro-Firmenwagens im Jahr 2022 gilt bei Ermittlung des zu versteuernden Privatnutzungsanteils nach der Ein-Prozent-Regelung Folgendes:

– Übersteigt der Bruttolistenpreis den Betrag von 60.000 Euro nicht, muss der Bruttolistenpreis nur zu 25 Prozent berücksichtigt werden.

– Liegt der Bruttolistenpreis über 60.000 Euro, ist er bei Ermittlung des Privatanteils zu 50 Prozent zu berücksichtigen.

7. Elektrofahrzeuge – so wird gerechnet

Typisches Beispiel aus der Praxis: Ein selbstständiger Handwerker kauft sich 2022 als Firmenwagen ein reines Elektrofahrzeug für 50.000 Euro. Folge: Der jährliche Privatnutzungsanteil für dieses Fahrzeug beträgt 1.500 Euro (50.000 Euro x ein Viertel = 12.500 Euro x 1 Prozent = 125 Euro x 12 Monate).

8. Elektrofahrzeug und Fahrtenbuch

Wird zur Ermittlung der Privatnutzung nicht die Ein-Prozent-Regelung herangezogen, sondern wird der Anteil der Privatnutzung nach den Aufzeichnungen eines Fahrtenbuchs ermittelt, ist die Fahrzeugabschreibung entweder nur zu 50 Prozent oder nur zu 25 Prozent in die Gesamtkosten einzubeziehen.

9. Umweltbonus hat keinen Einfluss auf Bruttolistenpreis

Wer für seinen E-Firmenwagen noch einen Umweltbonus bekommt, muss steuerlich Folgendes wissen: Der Bonus wird entweder als Betriebseinnahme versteuert oder es werden die Anschaffungskosten des Firmenwagens um den Bonus gemindert und somit auch die jährliche Firmenwagenabschreibung. Der Umweltbonus mindert aber in keinem Fall den Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des E-Autos bei Ermittlung des zu versteuernden Privatanteils.

Beispiel 1: Kauf eines E-Autos für 50.000 Euro. Es gibt einen Umweltbonus in Höhe von 7.500 Euro. Es soll keine Betriebseinnahme versteuert werden.

Folge: In diesem Fall betragen die steuerlichen Anschaffungskosten 42.500 Euro (50.000 Euro Kaufpreis abzgl. Bonus 7.500 Euro). Und nur dieser Betrag darf abgeschrieben werden.

Beispiel 2: Wie Beispiel 1, nur dass nun eine Betriebseinnahme versteuert werden soll.

Folge: Der Gewinn erhöht sich um den Umweltbonus in Höhe von 7.500 Euro. Umsatzsteuer auf den Bonus fällt nicht an. Es dürfen Anschaffungskosten in Höhe von 50.000 Euro verteilt auf sechs Jahre gewinnmindernd abgeschrieben werden.

10. Informationen und Steuerberater

Ausführliche Informationen zum Kauf eines Elektro-Firmenwagens oder zum Kauf eines Hybridfahrzeugs finden Interessierte in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben v. 05.11.2021, Az. IV C 6 – S 2177/19/10004:008). Es empfiehlt sich jedoch in jedem Fall, vor dem Kauf eines E-Fahrzeugs oder eines Hybridfahrzeugs das Gespräch mit dem Steuerberater zu suchen. Nur so ist sichergestellt, dass alle steuerlichen Vergünstigungen greifen.