Steuertipp Deutschkurse für Flüchtlinge sind lohnsteuerfrei

Immer mehr Handwerksbetriebe bilden Flüchtlinge aus oder stellen diese als Hilfskräfte ein. Da es häufig Verständigungsschwierigkeiten gibt, lassen Arbeitgeber die eingestellten Flüchtlinge Deutschkurse belegen. Doch wie sind die Kosten für solche Deutschkurse lohnsteuerlich zu behandeln?

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Diese Frage wurde wohl auch dem Bundesfinanzministerium bereits mehrmals gestellt. Nun hat das Ministerium ein Infoschreiben zur Thematik veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 4.7.2017, Az. IV C 5 – S 2332/09/10005):

  • Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahmen ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.
  • Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht deutsch ist, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt.

Nur wenn bei Gewährung des Deutschkurses konkrete Anhaltspunkte für einen Belohnungscharakter vorliegen, darf das Finanzamt die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln.

Steuertipp: Übernehmen Sie also Deutschkurse für Flüchtlinge oder für andere ausländische Arbeitnehmer, deren Muttersprache nicht deutsch ist, sollten Sie schriftlich festhalten, warum die Deutschkenntnisse bei der Arbeit so wichtig sind (z.B. Kundenkontakt, Verstehen der Unfallverhütungsvorschriften, notwendige Verständigung mit Kollegen). Bewahren Sie diese Aufzeichnungen beim Lohnkonto aus, um dem Lohnsteuerprüfer des Finanzamts im Zweifel nachweisen zu können, warum die übernommenen Kosten für den Deutschkurs lohnsteuerfrei sind. dhz

Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .