Bei Tod eines Arbeitnehmers Der Anspruch auf Urlaub ist nicht vererblich

Endet das Arbeitsverhältnis mit einem seit langer Zeit kranken, arbeitsunfähigen Arbeitnehmer durch dessen Tod, so erlischt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Er wandelt sich nicht mehr in einen Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs um, der dann auf die Erben übergehen könnte.

Marcus Halder

Hieran hat sich durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 20. Januar 2009 und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24. März 2009 zur Abgeltung des ­Urlaubs bei Langzeiterkrankten nichts geändert. Dies geht aus einem Urteil des BAG (Az.: 9 AZR 416/10) hervor. Ein Arbeitnehmer war mehrere Jahre als Kraftfahrer beschäftigt, bevor er im Frühjahr 2008 erkrankte und arbeitsunfähig wurde. Etwa ein Jahr später verstarb er. Dadurch endete das Arbeitsverhältnis.

Die Witwe, die ihren Ehemann gemeinschaftlich mit ihrem Sohn beerbte, klagte dann vom Arbeitgeber die Abgeltung, das heißt die Auszahlung des Urlaubs, ein, der infolge der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr gewährt werden konnte. Die Klägerin bezog sich dabei auf die Entscheidungen des EuGH aus dem Jahr 2009, wonach ein Arbeitnehmer auch nach dauerhafter Arbeitsunfähigkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Urlaubsabgeltungsanspruch habe.

Das BAG hatte – dem EuGH folgend – seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach der Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlischt, wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres oder bis zum 31. März des Folgejahres arbeitsunfähig krank ist und deswegen seinen Urlaub nicht nehmen kann. Nach Ansicht des BAG liegt der Fall hier anders. Zwar sei es zutreffend, dass Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Freizeit gewährt werden kann, grundsätzlich finanziell abzugelten sei. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlösche aber der Urlaubsanspruch und damit auch der Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs.