Dashcams sorgen neuerdings für datenschutzrechtlichen Zündstoff. Die kleinen Kameras am Armaturenbrett verstoßen in bestimmten Fällen sogar gegen Gesetze.

Dashcams werden auch in Deutschland immer populärer. Einen großen Bekanntheitsgrad haben sie durch den Meteoriteneinschlag in Russland vor zwei Jahren erreicht. Dieser wurde mit einer Dashcam aus dem fahrenden Auto heraus gefilmt.
Dashcams als datenschutzrechtliche Fragwürdigkeit
Der Automobilclub ADAC geht davon aus, dass mittlerweile in Deutschland mehrere Millionen Geräte im Einsatz sind. Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern ist der Einsatz der Kamera an der Windschutzscheibe des Autos hierzulande nicht untersagt. Dennoch wirft die Verwendung des Filmmaterials datenschutzrechtliche Fragen auf.
Die Weitergabe von Dashcam- Aufnahmen an die Polizei verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Das hat das Verwaltungsgericht Ansbach in einem vor kurzem stattfindenden Prozess klargestellt. Auch das Einstellen der aufgezeichneten Bilder ins Internet ist nicht zulässig. Die Verwendung von eigenem Material als Beweismittel hängt hingegen vom jeweiligen Gericht ab.
Dashcams auch gegen Nutzer
Zunächst einmal spreche nichts dagegen, dass Dashcam-Videos von Privatpersonen als Beweismittel in ein strafrechtliches Verfahren eingeführt werden oder wenn es um die zivilrechtliche Schadenregulierung geht, meint ADAC-Jurist Markus Schäpe.
Der Nutzer dürfe aber auch nicht außer Acht lassen, dass die Aufzeichnungen gegebenenfalls auch als Beweismittel gegen ihn verwendet werden können. Ein solchen Fall gab es im vergangen Jahr in München, als ein Fahrradfahrer mit Hilfe seiner Kamera beweisen wollte, dass er keine Schuld an einem Unfall gehabt habe. Darüber hinaus hat das zuständige Amtsgericht festgestellt, dass die Verwendung der Filmaufnahmen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden müsse.
Wenn jemand sonst keine Möglichkeit habe, den Unfallhergang zu belegen, dann dürfe er das mit einer Dashcam tun. Auch müsse sich jeder Autofahrer bewusst sein, dass im Falle einer Polizeikontrolle das von der Dashcam aufgezeichnete Geschehen im Fall einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat gegen ihn verwendet werden kann, betont Schäpe.
Dashcams nur für private Zwecke
Offiziell verbieten die obersten Datenschutz-Aufsichtsbehörden den Einsatz von Dashcams. Es sei denn, die gemachten Aufnahmen werden ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke verwendet. Kritisch wird es, sobald das Kennzeichen eines anderen Verkehrsteilnehmers gefilmt und gespeichert wird, ohne dass dieser davon Kenntnis hat und zustimmt, betont das Polizei-Präventionsportal Polizei-dein-partner.de.
Wer seine Aufzeichnungen im Internet veröffentlicht, ohne Personen und Autokennzeichen unkenntlich zu machen, verstößt ohne Zustimmung der Beteiligten in jedem Fall gegen deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung, da sind sich Rechtsexperten einig.
So sind die kleinen Kameras in Österreich, Belgien, Luxemburg und Portugal ausdrücklich verboten. Ausdrücklich zulässig sind Dashcams hingegen in den Niederlanden, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Spanien, Italien, Malta, Norwegen, Serbien und Bosnien-Herzegowina. Mit Blick auf Datenschutzbestimmungen ist Einsatz von Dashcams in der Schweiz und in Schweden problematisch. dhz
Die Definition von Dashcams
Dashcams (engl. "dash" = Armaturenbrett) sind kleine Kameras, die im Fahrzeuginneren montiert sind, um das unmittelbare Geschehen vor dem Fahrzeug aufzuzeichnen. Sie können – ähnlich wie ein Navigationsgerät – entweder auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe angebracht werden.