Es ist ein unangenehmes Thema, eines, das Unternehmer gerne verdrängen. Dabei führt an einem Unternehmertestament eigentlich kein Weg vorbei. Es stellt sicher, dass das Lebenswerk den eigenen Tod überdauert. Verschiedene Klauseln helfen zudem, den Familienfrieden zu wahren. Über Zweck, Tücken und Kosten eines solchen Schriftstücks.

Eine der schwierigsten Aufgaben, mit denen erfolgreiche Unternehmer im Laufe ihres Lebens konfrontiert werden, ist die Regelung der Unternehmensnachfolge. Damit Unternehmerfamilien und Unternehmensinhaber ihr Lebenswerk dauerhaft erhalten können, ist es notwendig, eine individuell passende Unternehmens- und Vermögensnachfolge zu finden. Neben rechtlichen und steuerlichen Gesichtspunkten spielen nämlich nicht zuletzt wirtschaftliche, strategische und psychologische Gesichtspunkte eine bedeutende Rolle.
Welche Funktionen erfüllt ein Unternehmertestament?
Mit einem Unternehmertestament können Betriebsinhaber die Unternehmensnachfolge steuer- und pflichtteilsoptimiert gestalten. Nicht zuletzt sollen Streitigkeiten innerhalb der Familie vermieden werden, um die Unternehmensfortführung im Sterbefall zu gewährleisten und um die Familienmitglieder wirtschaftlich abzusichern. Hierbei unterstützt der Rechtsanwalt Dr. Nikolas Hölscher aus der Kanzlei Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte PartmbB seine Klienten deutschlandweit. Der Fachanwalt für Erbrecht, Gesellschaftsrecht und Familienrecht aus Stuttgart ist auf das Thema Unternehmensnachfolge spezialisiert und erarbeitet mit seinen Klienten individuell passende Lösungen. Zudem unterstützt er Erben von Unternehmern, die bei der Abwicklung ihres Erbfalls kompetente Beratung benötigen, und er wird auch dann eingeschaltet, wenn es im Fall eines verstorbenen Mitgesellschafters beispielsweise darum geht, dessen Erben aus der Gesellschaft auszuschließen.
"Ein Unternehmertestament gehört neben General- und Vorsorgevollmachten in den Notfallkoffer eines jeden Unternehmers", erklärt Hölscher und rät: "Damit es seine Wirkungen nicht verfehlt, sollte immer geprüft werden, ob zusätzlich Pflichtteilsverzichte mit Angehörigen geschlossen werden können, die als Unternehmensnachfolger nicht in Betracht kommen." Zu beachten ist, dass ein solcher Verzicht auf den Pflichtteil rechtzeitig zu Lebzeiten erklärt werden muss, damit das Ziel, den Familienbetrieb zu erhalten, auch erreicht werden kann. Bei Gesellschaften muss bei der Unternehmensnachfolge immer auch der Gesellschaftsvertrag geprüft werden, so der Fachanwalt. Insbesondere bei Personengesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag die Vererblichkeit ausschließen oder nur auf bestimmte Personen beschränken.
Kann die Nachfolge im Testament geregelt werden?
"Das ist individuell sehr unterschiedlich. Erbengemeinschaften gilt es zu vermeiden und bei jüngeren Unternehmern stellt sich oft die Frage, wie beispielsweise die Auswahl des richtigen Nachfolgers aus mehreren minderjährigen oder in Ausbildung befindlichen Kindern gelingen kann", gibt er zu bedenken. Bei solchen frühzeitigen Unternehmertestamenten wird die Auswahl des richtigen Nachfolgers in die Hände eines anderen, meistens des Ehepartners, gelegt und zeitlich bis zum Ausbildungsabschluss aufgeschoben. Hölscher erklärt: "Ich kann allerdings aus der Praxis sagen, dass es für ein Unternehmertestament niemals zu früh ist. Jeder Unternehmer sollte seine Nachfolge geregelt haben."
Welche Konsequenzen drohen ohne Unternehmertestament?
Wie in allen Fällen, in denen es kein Testament gibt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das ist beim Unternehmertestament nicht anders, erläutert der Fachanwalt. Jedoch stellt der ungeregelte Erbfall eines Unternehmers den Betrieb auf eine deutlich härtere Probe als Privatpersonen. Er warnt: "Wenn beispielsweise eine Erbengemeinschaft entsteht, kann dies zu Streitigkeiten unter den Miterben führen, die dann den Fortbestand des Unternehmens gefährden kann. Das Entstehen einer Erbengemeinschaft sollte daher tunlichst durch ein Unternehmertestament vermieden werden."
Zudem können bei einem ungeregelten Erbfall Friktionen zwischen gesellschaftsvertraglichen Regelungen und gesetzlicher Erbfolge entstehen. Friktionen sind unvorteilhafte Situationen, die dann auftreten, wenn beispielsweise ein Gesellschaftsvertrag nur Abkömmlinge zur Nachfolge zulässt und dann – weil ein Unternehmertestament fehlt - eine Erbengemeinschaft entsteht, die aus Ehegatten und Kindern besteht. Wenn ein solcher ungeregelter Erbfall eintritt, können außerdem steuerliche Nachteile entstehen, die im Vorfeld hätten vermieden werden können. Hölscher appelliert: "Ein Unternehmer sollte nicht ohne geregelte Nachfolge sterben!"
Welche Auswirkungen haben bestehende Eheverträge und Pflichtteilsansprüche?
Eheverträge von Unternehmern und Unternehmertestamente hängen nicht direkt zusammen, so der Fachanwalt. "Allerdings ist die Wahl des richtigen Güterstands für die Höhe der gesetzlichen Erbrechte und damit auch für die sich aus den Erbrechten ableitenden Pflichtteilsansprüche wichtig. Einen möglichen Ehevertrag behalte ich bei der professionellen Beratung zum Unternehmertestament immer mit im Blick", sagt Hölscher.
Wie im Erbfall, kann auch eine Ehescheidung ein Unternehmen gefährden, weswegen viele Unternehmer ehevertraglich vorsorgen sollten. Er erklärt: "Häufig ist zu hören, dass in einer Unternehmerehe Gütertrennung vereinbart werden sollte, was jedoch grundsätzlich falsch ist. Besser sind meistens ehevertragliche Modifizierungen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft. Beispielsweise, indem das Unternehmen aus der Berechnung möglicher Zugewinnausgleichsansprüche herausgenommen wird." Modifizierte Zugewinngemeinschaften bieten nämlich einen ähnlichen Schutz wie eine Gütertrennung, können steuerliche Vorteile haben und erhöhen außerdem nicht unbedacht die Pflichtteilsansprüche von Kindern.
Denn Pflichtteilsansprüche können im Erbfall die Liquidität gefährden. Im schlimmsten Fall, wenn nicht genügend Vermögen zur Auszahlung von Pflichtteilsberechtigten vorhanden ist, können Pflichtteilsansprüche die Unternehmensnachfolge gefährden, warnt Hölscher und rät: "Drohende Pflichtteilsansprüche müssen bei der Beratung mit einkalkuliert werden und wenn möglich, sollten drohende Ansprüche durch den Abschluss von Pflichtteilsverzichtsverträgen vermieden werden."
Wie kann die Steuerlast minimiert werden?
Ein Klassiker zur Minimierung der Erbschaftsteuerlast besteht in der vorweggenommenen Erbfolge durch lebzeitige Schenkungen. "Freibeträge entstehen alle zehn Jahre neu. Für das unternehmerische Vermögen sieht der Gesetzgeber auch erbschaftsteuerliche Privilegien vor, die teilweise das betriebliche Vermögen vor der Erbschaftsteuer schützen", erklärt Hölscher. Zudem gibt es "Supervermächtnisse", bei denen mit dem Erbfall noch anpassbare und steuerlich optimierbare Vermögensverteilungen vorgenommen werden.
Juristisch wird dies durch eine Kombination verschiedener Vermächtnistypen erreicht. Auf diese Weise kann beispielsweise der länger lebende Ehegatte ermächtigt werden, nach dem Erbfall aus dem Kreis gemeinsamer Abkömmlinge, wie eheliche und nichteheliche Kinder oder Enkel und Urenkel auszuwählen. Dieser entscheidet dann, wer etwas als Vermächtnis erhält, wann dieser etwas erhält und in welcher Form. Dadurch können die steuerlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Erbfalls individuell berücksichtigt werden.
Auch unbeachtete steuerliche und rechtliche Änderungen können gravierende wirtschaftliche Nachteile haben. "Ein Unternehmertestament sollte daher auf jeden Fall spätestens alle drei Jahre überprüft werden. Der Aufwand hierfür hält sich meist in Grenzen", sagt der Fachanwalt.
Was kostet ein Unternehmertestament und welche Formvorschriften gibt es?
Die Kosten für ein Unternehmertestament lassen sich nicht pauschal festlegen, so Hölscher. Bei notariellen Testamenten wird das Vermögen für die Abrechnung der gesetzlich vorgesehenen Notarkosten zugrunde gelegt. Bei anwaltlichen Nachfolgeberatungen muss die Vergütung mit dem Berater vereinbart werden.
Unternehmertestamente können notariell beurkundet oder auch privatschriftlich verfasst werden. In letzterem Fall sind sie vollständig von Hand zu schreiben, mit Ort und Datum zu versehen und zu unterschreiben. Er erläutert: "Während der Corona-Pandemie hat beispielsweise die Zahl der Nottestamente, insbesondere des Drei-Zeugen-Testaments, an Bedeutung gewonnen. Für die geregelte Unternehmensnachfolge spielte dies bisher allerdings keine besondere Rolle."