Kolumne Das ist heute beim Umgang mit Azubis wichtig

Die Vermittlung handwerklicher Fähigkeiten stellt nur die eine Seite einer erfolgreichen Ausbildung dar. Auch der richtige Umgang mit den Azubis ist wichtig. Ausbilder haben hier eine besondere Fürsporgepflicht, mahnt Ausbildungsberater Peter Braune.

Team von Tischlern vergleicht Werkstücke.
Für Auszubildende gilt eine besondere Fürsorgepflicht. - © Kzenon - stock.adobe.com

Investitionen in Mitarbeiter und Lehrlinge sind das Aufwändigste, was es für Meisterinnrn und Meister zu erledigen gibt. Darum gilt die Devise, das Beste ist gerade gut genug. Denn die besten Ausbildenden sind diejenigen, die die humansten sind. Leider gibt es auch solche, die von den Zinsen des "Humankapitals" leben.

Vor einigen Jahren wurde das "Humankapital" zum Unwort des Jahres gekürt. Der Begriff soll unter anderem zum Ausdruck bringen, dass die Ausbildung einen Menschen dazu befähigt, produktiv tätig zu werden. Als Investitionen gelten Ausgaben für Erziehung, Aus- und Weiterbildung. In der Betriebswirtschaft wird der Begriff "Humanvermögen" verwendet. Dabei handelt es sich um Leistungen, die die Beschäftigten den Geschäftsführungen zur Verfügung stellen.

Eine Ausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis

In einigen Gewerken wird gerne darauf verwiesen, dass die Bewerberinnen und Bewerber für einen Ausbildungsplatz ein realistisches Bild von der Ausbildung in der betreffenden Branche haben sollten. Übersetzt heißt das in so manchem Betrieb, eine gewisse Menge von Stress auszuhalten, fehlende Zeit zur Vorbereitung der Arbeit und die schnelle Erledigung der anfallenden Arbeiten unter Druck. Es gibt körperliche Belastungen durch die Arbeit im Stehen und Gehen, verbunden mit Tragen und Heben bei häufig ungünstigen klimatischen Bedingungen. Weitere Punkte sind ein hoher Arbeitsanfall bei zu wenig Personal und ungünstige Arbeitszeiten.

Für viele Auszubildenden steht hinter diesen Worten eine Wirklichkeit jenseits von menschlichem Umgang. Es gibt keine Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten, Zeit zum Lernen, Dienstpläne, Anreize und Motivation. Natürlich sind sie im Verlauf der Ausbildung an die Rahmenbedingungen heranzuführen, unter denen sie nach der Abschlussprüfung arbeiten müssen. Daher sollten, die Meisterin oder der Meister, den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen ermöglichen. Leider schießen dabei zu viele über das Ziel hinaus. Sie verdrängen gedanklich die Tatsache, dass ein Ausbildungsverhältnis kein Arbeitsverhältnis ist.

Was Ausbilder beim Umgang mit Azubis beachten sollten

Was für den menschlichen Umgang mit den Beschäftigten gilt, das gilt in noch stärkerem Maße für den Umgang mit den Auszubildenden. Er erfordert besondere Fähigkeiten, ein hohes Maß an Verständnis und das Bewusstsein um die besondere Fürsorgepflicht.

Eine Auszubildende, die Feinwerkmechanikerin lernt, möchte zum Beispiel mit ihrem Freund zu einer Party gehen. Sie beantragt einen Tag Urlaub. Der wird ihr von dem Gesellen nicht genehmigt. Daraufhin fragt sie bei der Geschäftsführung nach. Dort wird ihr Wunsch erneut abgelehnt. Nun erscheint die junge Frau nicht im Lehrbetrieb und meldet sich zwei Tage später krank. Danach wird sie von ihrem Meister aufgefordert, künftig bereits am ersten Tag einer Erkrankung ein ärztliches Attest mitzubringen. Die junge Frau meint, diese Weisung wäre eine Schikane.

Für diese und andere Fälle hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte der Ausbildenden gestärkt. Sie sind berechtigt, von den Auszubildenden die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon vom ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Das höchste deutsche Gericht in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen stellte fest, dass es im Ermessen der Ausbildenden steht, ob sie das Attest bereits vom ersten Fehltag verlangen oder erst, wie allgemein üblich, nach Ablauf von drei Tagen krankheitsbedingter Abwesenheit. Die Ausbildenden sind nicht verpflichtet, ihre Ermessensentscheidung gegenüber den Auszubildenden zu begründen.

Da bin ich doch ein wenig beruhigt, dass es ab und zu noch sinnvolle Urteile gibt. Die Anwendung hilft sicher im einen oder anderen Fall als erzieherische Maßnahme. Ob es immer sinnvoll ist, dieses Recht anzuwenden, ist eine andere Frage. Vor allem wenn man bedenkt, dass Wartezimmer wunderbare Keimzellen sind. In vielen Fällen dürfte die Anwendung eher dazu führen, dass die Auszubildenden eine Woche krankgeschrieben werden. Während sie beim kulanten Umgang mit diesem sensiblen Thema nach drei Tagen wieder im Betrieb wären. Auch hier gilt, erst kommt das Nachdenken und dann folgt die Entscheidung.

Ihr Ausbildungsberater Peter Braune

Peter Braune hat Farbenlithograph gelernt, war Ausbilder und bestand in dieser Zeit die Ausbildungsmeisterprüfung. Er wechselte als Ausbildungsberater zur Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main. Dort baute er dann den gewerblich-technischen Bereich im Bildungszentrum auf und leitete die Referate gewerblich-technischen Prüfungen sowie Ausbildungsberatung, zu der auch die Geschäftsführung vom Schlichtungsausschuss gehörte. Danach war er Referent für Sonderprojekte.