Lohnsteuer Das ist 2017 lohnsteuerfrei

Übernommene Bußgelder und Weiterbildungskosten: Was Chefs beachten sollten, damit es bei einer Lohnsteuerprüfung keine Probleme gibt.

Bernhard Köstler

Parkplatzfinden unter Zeitdruck: Übernehmen Arbeitgeber Strafzettel ihrer Mitarbeiter, stuft das Finanzamt diese Zahlung als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn ein. - © Daniel Hohlfeld/Fotolia.com

Das Thema Lohnsteuer kann teuer werden, wenn sich ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts in einem Handwerksbetrieb anmeldet und die Lohnabrechnungen der Mitarbeiter unter die Lupe nimmt. Denn bei kaum einer anderen Steuerart gibt es so viele Änderungen wie bei der Lohnsteuer. Was Chefs und Arbeitnehmer jetzt beachten sollten.

Übernahme von Verwarnungsgeldern steuerfrei?

Handwerker sind permanent im Zeitdruck. Da kann es schon vorkommen, dass der Werkstattwagen auf dem Gehweg oder im Halteverbot geparkt wird. Verwarnungsgelder werden hier bewusst einkalkuliert. Übernehmen Sie als Arbeitgeber jedoch die Strafzettel Ihrer Mitarbeiter, stuft das Finanzamt diese Zahlung als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn ein. Doch das Finanzgericht Düsseldorf rüttelt nun an dieser Auffassung. Die Richter verneinen einen Arbeitslohn und damit die Entstehung von Lohnsteuer, weil der Arbeitgeber die Verwarnungsgelder für einen reibungslosen Tagesablauf in Kauf nimmt und weil ja der Betrieb der Halter des Fahrzeugs ist und nicht der Handwerker (FG Düsseldorf, Az.: 1 K 2470/14).

DHZ-Tipp: Gegen nachteilige Haftungsbescheide zur Lohnsteuer nach einer Lohnsteuerprüfung müssen Sie sich mit einem Einspruch wehren. Denn das letzte Wort in dieser Angelegenheit hat nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren.

Vorsicht bei Sachzuwendungen bis 44 Euro pro Monat

Sachzuwendungen an Mitarbeiter bleiben bis zu einem Bruttowert von monatlich 44 Euro steuer- und abgabenfrei. Wird diese Freigrenze jedoch nur um einen Cent überschritten, werden für den gesamten Sachbezug Lohnsteuer und Sozialversicherung fällig. Ein Risiko können hier Versandkosten spielen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg stellte nämlich in einem Urteil klar, dass auch die Versandkosten für kostenlos bestellte Waren in die 44-Euro-Grenze einzubeziehen sind (FG Baden-Württemberg, Az.: 10 K 2128/14).

Infos zur Lohnsteuer

Bildungsprämie: Haben Sie momentan nicht die finanziellen Mittel, um die beruflichen Fortbildungskosten eines Mitarbeiters zu übernehmen, weisen Sie ihn auf die Möglichkeit einer Bildungsprämie (www.bildungspraemie.info) hin.

Lohnsteuerklasse: Wechselt ein Arbeitnehmer die Lohnsteuerklasse, um ein höheres Elterngeld zu kassieren, kann er in diesem Jahr nicht mehr in eine andere Lohnsteuerklasse wechseln (FG Köln, Az.: 3 K 887/16).

Lottoschein: Als Arbeitgeber können Sie Ihrem Mitarbeiter monatlich Sachzuwendungen bis zu 44 Euro zukommen lassen, ohne dass dafür Lohnsteuer fällig wird. Als Sachbezug gilt übrigens auch ein Lottoschein. Gewinnt der Arbeitnehmer, liegt aber kein weiterer Arbeitslohn vor.

Beispiel: Ihre Mitarbeiter dürfen bei einem Versandhändler jeden Monat für 43,99 Euro auf Ihre Kosten Waren bestellen. Der Versandhändler schickt die bestellte Ware direkt zu den Mitarbeitern nach Hause und rechnet dafür je Mitarbeiter eine Gebühr von 6,99 Euro ab. Nach Ansicht der Richter beträgt der monatliche Sachbezug in diesem Fall 50,98 Euro. Es werden also Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig.

DHZ-Tipp: Auch hier ist noch nicht das letzte Wort gesprochen (Revision beim Bundesfinanzhof). Doch um sicherzugehen, sollten Sie zur Einhaltung der monatlichen 44-Euro-Freigrenze Versand- und Handlingkosten einbeziehen.

Lohnsteuerliche Stolperfalle bei Betriebsveranstaltungen

Betragen die Kosten bei einer Betriebsveranstaltung je Mitarbeiter mehr als 110 Euro brutto, fällt für den übersteigenden Betrag Lohnsteuer an. Die Lohnsteuer kann pauschal mit 25 Prozent ermittelt werden. So weit zur Theorie. Denn werden nicht alle Mitarbeiter eines Betriebs zu einer Veranstaltung eingeladen, sondern nur Führungskräfte, sind die Kosten je Teilnehmer vom ersten Cent an lohnsteuerpflichtig. Die Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist hier ausgeschlossen. Der geldwerte Vorteil aus dieser Veranstaltung muss nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen des jeweiligen Mitarbeiters lohnversteuert werden.

Weitere Besonderheiten bei Betriebsveranstaltungen

Liegt steuerlich eine Betriebsveranstaltung vor, weil alle Mitarbeiter zu der Veranstaltung eingeladen werden, fällt nur dann keine Lohnsteuer an, wenn die Kosten je Mitarbeiter nicht mehr als 110 Euro betragen. Auf Zweifelsfragen hat das Bundesfinanzministerium mit folgenden Klarstellungen reagiert:

  • Die Gesamtkosten der Veranstaltung werden bei Ermittlung der Pro-Kopf-Kosten durch die Anzahl der tatsächlich vorhandenen Teilnehmer geteilt und nicht durch die Anzahl der ursprünglich eingeladenen Gäste.
  • Werden nicht nur Arbeitnehmer zur Betriebsveranstaltung eingeladen, sondern auch Geschäftsfreunde und Kunden, greift die 110-Euro-Regelung nicht. Hier gilt: Betragen die Kosten je Teilnehmer netto mehr als 35 Euro, liegen nicht abziehbare Geschenkaufwendungen vor.

Überlassung eines Leasing- Dienstwagens an Arbeitnehmer

Überlassen Sie einem Mitarbeiter ein geleastes Fahrzeug als Dienstwagen, muss für die Privatfahrten nur dann ein geldwerter Vorteil lohnversteuert werden, wenn dieses Fahrzeug Ihrem Betrieb zuzurechnen ist. Das Fahrzeug kann allerdings auch dem Arbeitnehmer wirtschaftlich zuzurechnen sein, wenn Sie das Fahrzeug leasen, der Arbeitnehmer jedoch die Gefahr und die Haftung für Instandhaltung und Untergang des Wagens trägt. Dann muss der Mitarbeiter keinen geldwerten Vorteil versteuern und kann vielmehr 0,30 Euro je beruflich gefahrenen Kilometer steuerlich als Werbungskosten geltend machen.

DHZ-Tipp: Das Bundesfinanzministerium hat Gestaltungsüberlegungen nun einen Riegel vorgeschoben und klargestellt, dass ein geleastes Fahrzeug dem Arbeitgeber zuzurechnen ist, wenn die Dienstwagenüberlassung im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung für die Zukunft erfolgte oder wenn der Dienstwagen als Vergütungsbestandteil im Arbeitsvertrag vereinbart wurde (BMF, Az.: IV C 5 – S 2334/16/10003).

Weiterbildung – Kostenübernahme durch Arbeitgeber

Klopft ein Mitarbeiter bei Ihnen an und bittet um die Übernahme von beruflichen Fortbildungskosten, sind diese übernommenen Kosten immer dann problemlos lohnsteuerfrei, wenn die Rechnungen über die Fortbildungsmaßnahmen auf den Namen des Handwerksbetriebs lauten. Schließt dagegen der Mitarbeiter mit einer Bildungseinrichtung einen Vertrag ab, ist die Übernahme der Kosten nur dann lohnsteuerfrei, wenn Sie ihm die Übernahme der Fortbildungskosten vor Vertragsabschluss schriftlich zusagen.