Arbeitnehmer müssen sechs Monate in einem Betrieb beschäftigt sein, damit der Kündigungsschutz greift. Nichts anderes gilt für Zeitarbeiter, die vom Entleiherbetrieb übernommen werden. Ein Urteil zeigt, wie Fristen miteinander verrechnet werden, wenn eine Kündigung kurz nach der Übernahme erfolgt.

Für Arbeitnehmer, die über eine Leihfirma angestellte sind, ist es ein Glücksfall, wenn sie von einem Betrieb übernommen und direkt angestellt werden. Kommt es kurz nach der Übernahme allerdings zur Kündigung, dann kann sich der Arbeitnehmer nicht auf die vorhergehende Anstellung als Leiharbeiter beziehen – der Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten im Beschäftigungsverhältnis.
Den Zeitraum, in dem ein Arbeitnehmer als Leiharbeiter in dem Betrieb beschäftigt war, kann er sich nicht auf die Wartezeit, bis das Kündigungsschutzgesetz greift, anrechnen lassen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden (Az.: 12 Sa 50/13).
Beschäftigungszeit als Leiharbeiter ist anzurechnen
In dem verhandelten Fall wehrte sich ein Arbeitnehmer gegen seine Kündigung. Der Beschäftigte wurde vor Ablauf seiner sechsmonatigen Probezeit mit einmonatiger Kündigungsfrist entlassen. Der Mitarbeiter machte nun geltend, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt und verstoße gegen das Kündigungsschutzgesetz. Das Kündigungsschutzgesetz sei auf ihn anwendbar. Zwar seien seit seiner Übernahme noch keine sechs Monate vergangen. Doch die Zeit, die er vorher im Betrieb als Zeitarbeiter tätig war, sei anzurechnen.
Die Richter Lehnten diese Argumentation ab. Sie hielten die Kündigung für zulässig. Die vorherige Beschäftigung als Zeitarbeiter sei nicht anzurechnen. Das lege bereits der Wortlaut des Kündigungsschutzgesetzes nahe. Danach muss das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb bestanden haben, damit das Gesetz angewendet werden kann. Das sei hier jedoch nicht der Fall, weil der Mann erst für ein Zeitarbeitsunternehmen gearbeitet habe und dann zum Entleiherbetrieb gewechselt sei. dpa