Neuerungen, Gesetze und Reformen Das ändert sich alles zum Oktober 2013

Nach der Bundestagswahl und der ungeklärten Regierungsbildung herrscht bei vielen anstehenden Entscheidungen Stillstand. Doch ein paar Neuerungen gibt es trotzdem im Oktober. Zum Beispiel einen Mindestlohn im Steinmetzhandwerk und gleiche Rentenansprüche im Ausland. Das Wichtigste im Überblick.

Steffen Guthardt

Am 3. Oktober wird traditionell der Tag der deutschen Einheit gefeiert. - © Foto: nmann77/Fotolia

Kurz vor der Bundestagswahl hatte die Regierung noch eine wichtige Entscheidung für das Handwerk getroffen. Steinmetze bekommen ab dem 1. Oktober 2013 einen Mindestlohn. Die Beschäftigten der Branche in den neuen Bundesländern werden künftig einen Lohn von mindestens 10,13 Euro erhalten. In den alten Bundesländern liegt der Mindestlohn ab dem kommenden Monat bei genau 11 Euro. Rund ein halbes Jahr später, zum 1. Mai 2014, sollen die Untergrenzen dann weiter steigen. 11,25 Euro gibt es dann für Steinmetze in den alten Bundesländern und 10,66 Euro in den neuen Ländern. Der Tarifvertrag gilt bis zum 30. April 2015.

Die Steinmetze und Steinbildhauer sind damit die 14. Branche, in der ein Mindestlohn ausgehandelt wurde. Die Neuregelung gilt auch für Beschäftigte ausländischer Firmen, die für einen Auftrag nach Deutschland entsendet werden.

Volle Rente im Ausland

Deutsche und ausländische Staatsangehörige sind künftig bei Rentenzahlungen ins Ausland gleichgestellt. Ab dem 1. Oktober 2013 entfällt bei Auslandszahlungen die bisher in bestimmten Fällen vorgenommene Kürzung der Rente auf 70 Prozent. Damit sind die Bestimmungen zu den Gleichbehandlungsrechten im Renten- und Sozialrecht der EU-Richtlinie 2011/98/EU umgesetzt.

Der Deutschen Rentenversicherung Bund weist darauf hin, dass die Neuregelung sich nur auf Renten von Personen auswirkt, für die nicht das Europarecht oder ein mit Deutschland abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen gilt. Rentner in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz und in Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (zum Beispiel die USA, Türkei und Tunesien), erhalten schon bisher ihre deutsche Rente in unverminderter Höhe.

Neue Gebühren für Patienten

Zum 1. Oktober 2013 tritt der neue Bundesmantelvertrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und der Krankenkassen in Kraft. Daraus ergibt sich unter anderem eine neue Abrechnung für Einträge im Bonusheft von Patienten. Ärzte müssen diese Leistung künftig nur noch ohne Zusatzgebühr erbringen, wenn der Patient die Eintragung in demselben Quartal veranlässt, in dem auch die ärztliche Untersuchung durchgeführt wird. Verpasst der Patient die Frist, kann der Arzt den Eintrag ins Bonusheft zusätzlich in Rechnung stellen.

Zudem gilt, dass Krankenkassen  weiterhin berechtigt sind, die Versichertenkarten von Patienten einzuziehen, wenn diese ungültig sind, also zum Beispiel das auf der Karte eingetragene Datum überschritten ist. Verwendet ein Patient eine Karte, bei der zum Beispiel anhand des Alters, Geschlechts oder Bildes zu erkennen ist, dass es sich um einen Missbrauch handelt, kann der behandelnde Arzt von der Krankenkasse in Regress genommen werden.

Neue Regeln zur Gelangensbestätigung aufgeschoben

Eigentlich schon ab dem 1. Oktober 2013 sollten Handwerksbetriebe bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in geeigneter Form nachweisen, dass die Ware tatsächlich beim Unternehmer im EU-Ausland angekommen ist. Diese Frist wurde jedoch jetzt bis zum 1. Januar 2014 verlängert.

Das Bundesfinanzministerium hat für die Anwendung der Beleg- und Buchnachweispflichten eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2013 eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Beleg- und Buchnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen, die bis Ende 2013 ausgeführt werden, nach den alten Regelungen geführt werden. Die neuen Nachweispflichten sind nun zwingend ab 1. Januar 2014 anzuwenden.

Ohne den Nachweis kann das Finanzamt Umsatzsteuer für die eigentlich umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung festsetzen. Er kann entweder durch die so genannte Gelangensbestätigung erfolgen oder durch andere formlose Bestätigungen des Warenempfängers, dass die Ware ins EU-Ausland gelangt ist.

In einem aktuellen Entwurf hat der Bundesfinanzhof in einem Schreiben je nach Art des Warentransports folgende Nachweise vorgeschrieben:

Transportart der Ware Nachweis für die Gelangung der Ware ins EU-Ausland
Spediteur Gelangensbestätigung sowie handelsrechtlicher Frachtbrief oder Konnossement
Kurierdienst Schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sowie das Protokoll des Kuriers, das den Warentransport lückenlos bis zur Ablieferung der Ware beim Empfänger nachweist
Postdienstleister Empfangsbestätigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postendungen und der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung
Abholung durch Kunden Da der Abholfall in § 17a Abs. 3 UStDV nicht mehr erwähnt ist, kann der Nachweis des Gelangens der Ware ins EU-Ausland nur durch Verwendung einer Gelangensbestätigung erfolgen.

Tipp: Steuerlich auf der sicheren Seite stehen Unternehmer immer dann, wenn sie das Muster zur Gelangensbestätigung des Finanzamts verwenden. Ein Muster in drei Sprachen kann dem Entwurf eines neuen BMF-Schreibens von Ende Juni entnommen werden. Das BMF-Schreiben mit dem Muster am Ende des PDF-Dokuments können interessierte Unternehmer hier abrufen.