Sind Sie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und Ihr Anteil am Stammkapital dieser GmbH hat in den letzten Jahren unmittelbar und mittelbar mindestens als 1 Prozent betragen, müssen Sie Gewinne aus dem Verkauf dieses GmbH-Anteils nach § 17 EStG versteuern. Bei Liquidation der GmbH dürfen Sie die Verluste steuerlich geltend machen.
Um die steuersparenden Verluste bei der Liquidation einer GmbH ging es auch in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Köln. Der GmbH-Gesellschafter hatte der GmbH nämlich trotz deren Krise laufend Darlehen gewährt, um eine Überschuldung zu verhindern. Als die Liquidation der GmbH dann doch eingetreten ist, behandelte der GmbH-Gesellschafter diese nicht zurückerhaltenen Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Folge: Dadurch erhöhte sich sein Liquidationsverlust (§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG).
Vorteil des höheren Liquidationsverlustes: Verluste aus dem Verkauf eines mindestens 1-prozentigen GmbH-Anteils bzw. aus der Liquidation der GmbH dürfen mit anderen Einkünften des Gesellschafters steuersparend verrechnet werden. Je höher der Liquidationsverlust, desto höher fällt die Steuerersparnis aus.
Finanzgericht gibt Gesellschafter teilweise Recht
Die Richter des Finanzgerichts Köln gaben dem Gesellschafter der GmbH zumindest teilweise Recht, weil ein Teil der Darlehensgewährungen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren. Ein Fremder Dritter hätte der GmbH ihn ihrer finanziell angeschlagenen Situation nämlich keinen Cent mehr geliehen (FG Köln, Urteil v. 20.3.2014, Az. 3 K 2518/11). Die Richter erhöhten die Anschaffungskosten für die Beteiligung nur für die ausgefallenen Darlehen nicht, die in Zeiten gewährt wurden, in denen die GmbH noch nicht in der Krise war.
Tipp: Gewähren Sie als Gesellschafter Ihrer GmbH ein Darlehen in der Krise, sollten Sie Nachweise aufbewahren, dass sich die GmbH tatsächlich bereits in der Krise befand. Ohne diese Nachweise haben Sie sonst schlechte Karten, die vollen Darlehensverluste als nachträgliche Anschaffungskosten des GmbH-Anteils durchzusetzen.
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