Ein Arbeitgeber kürzte das freiwillige Urlaubs- und Weihnachtsgeld um die steuerfreie 1.500-Euro-Corona-Prämie – die Mitarbeiter hatten netto mehr im Geldbeutel. Die Lohnsteuerprüfer kassierten die Steuerfreiheit wegen schädlicher Gehaltsumwandlung. Der Bundesfinanzhof widerspricht – mit einer entscheidenden Begründung.
Wie nicht anders zu erwarten, kontrollieren die Lohnsteuerprüfer des Finanzamts aktuell besonders streng, ob die Voraussetzungen für die steuerfreien Sonderzahlungen wegen Corona eingehalten wurden. Falls nicht, droht dem Arbeitgeber die Nachforderung der nicht einbehaltenen Lohnsteuer. Doch die Lohnsteuerprüfer wurden nun vom Gericht in die Schranken gewiesen.
In einem Streitfall zahlte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Corona-Prämie in Höhe von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei aus. Die freiwilligen Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld kürzte er um die Corona-Prämie. Dadurch erhielten die Mitarbeiter dasselbe Brutto an Sonderzahlungen, wegen der Steuerfreiheit der Corona-Zahlung blieb ihnen netto jedoch deutlich mehr.
Die Lohnsteuerprüfung im Streitfall
Im Rahmen der Lohnsteuerprüfung des Finanzamts wurde die Steuerfreiheit der Corona-Zahlungen gekippt.
Begründung 1: Die Corona-Prämie wurde nicht "zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet, sondern im Rahmen einer schädlichen Gehaltsumwandlung.
Begründung 2: Der Arbeitgeber vermerkte keine konkrete individuelle Belastung der begünstigten Arbeitnehmer durch die Corona-Krise.
Steuertipp: Die Corona-Prämie bleibt steuerfrei – basta. So sieht es der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 21. Januar 2026, Az. CI R 25/24). Da die Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld freiwillig erfolgten und die Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hatten, ist die Gehaltsumwandlung in diesem Fall unschädlich für die Steuerfreiheit der Corona-Prämie. Zudem muss keine konkrete individuelle Belastung des Mitarbeiters durch die Corona-Krise nachgewiesen werden. dhz
