Hilfen für Soloselbstständige Corona-Neustarthilfen: Wichtige Frist endet bald

Wer als Soloselbständiger von Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen betroffen war, konnte in den vergangenen Jahren die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 beantragen. Soloselbstständige bzw. prüfende Dritte sind verpflichtet, eine Endabrechnung der Hilfen einzureichen, die als Vorschuss ausgezahlt wurden. Die Frist dazu endet im März.

Medizinische Masken auf Geldscheinen
Die Frist zur Endabrechnung der Neustarthilfen für Soloselbstständige endet am 31. März 2023. - © Jiri - stock.adobe.com

Die Frist zur Endabrechnung der Neustarthilfen für Corona-gebeutelte Soloselbstständige endet am 31. März 2023. Darauf weist aktuell das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hin.

Zu den staatlichen Unterstützungen für Soloselbstständige in der Corona-Pandemie zählten die Neustarthilfe, die Neustarthilfe Plus sowie die Neustarthilfe 2022. Sie wurden auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt, um eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen. In der Endabrechnung müssen die tatsächlich erzielten Umsätze im Förderzeitraum dem Referenzumsatz gegenübergestellt werden. Dadurch soll überprüft werden, ob der Vorschuss benötigt wurde, weil sich der Umsatz der antragstellenden Person pandemiebedingt erheblich verschlechtert hat.

Wichtig: Darauf achten, wer die Neustarthilfen beantragt hat

Haben Soloselbstständige die Neustarthilfen selbst beantragt ("Direktantragsstellung), müssen auch sie die Endabrechnung direkt online einreichen. Wo und wie genau das funktioniert, erklärt das BMWK hier.

Wurde die Neustarthilfe allerdings über prüfende Dritte wie Steuerberater beantragt, müssen diese die entsprechende Endabrechnung digital einreichen, so das BMWK. Auch für sie bietet das BMWK genaue Informationen zur Einreichung der Endabrechnung.

Weitere Informationen gibt es zudem auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. ew