Unternehmer müssen die Schlussabrechnungen für Überbrückungshilfen während der Corona-Pandemie bis 30. Juni 2023 einreichen. Da sie dies nur gemeinsam mit einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchführen können, sollten sie sich frühzeitig damit befassen. Das ist zu beachten.

Nach den verschiedenen finanziellen Sofortprogrammen während der Corona-Pandemie hat das große Nacharbeiten begonnen. Die Behörden prüfen derzeit, ob alle Hilfen zu Recht ausgezahlt wurden, ob zu viel oder gar unberechtigt Unterstützungsgelder geflossen sind.
"Jeder, der finanzielle Hilfen aus einem der zahlreichen Programme bekommen hat, ist verpflichtet, eine Überprüfung durchzuführen", sagt Stefan Schwindl, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei der MTG Wirtschaftskanzlei. Dies gelte sowohl für die erste, schnelle Maßnahme zu Beginn der Pandemie 2020, die Corona-Soforthilfe, als auch für die folgenden Förderprogramme, die Überbrückungshilfen I bis IV, November- und Dezemberhilfe. Für alle gilt der Stichtag 30. Juni.
Allerdings mit dem Unterschied:
- Corona-Soforthilfe muss gegebenenfalls bis 30. Juni 2023 schon zurückgezahlt sein.
- Bei Bezug von Überbrückungshilfen müssen bis spätestens 30. Juni 2023 die Schlussabrechnungen abgegeben werden.
Für die Corona-Soforthilfen werden oder wurden – in einigen Bundesländern sind die Prüfverfahren bereits abgeschlossen – Erinnerungsschreiben versendet. Sie sollen Unternehmer an ihre Pflicht erinnern, ihren Liquiditätsengpass zu ermitteln und eine Erklärung abzugeben.
Unternehmen, die Überbrückungshilfe erhalten haben, sind hingegen verpflichtet, selbst aktiv zu werden und eine Schlussabrechnung einzureichen. "Die ursprünglich im Antrag gemachten Angaben, die teilweise Schätzangaben waren, müssen überprüft werden", sagt Elske Fehl-Weileder, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht bei Schultze und Braun. Die Schlussabrechnung müsse aber, wie die Antragstellung auch, ein prüfender Dritter, also ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, abgeben, erklärt Stefan Schwindl. Da das nötige Zahlenmaterial komplex sei und Steuerberater und Wirtschaftsprüfer möglicherweise der Flaschenhals seien, falls viele erst zum Stichtag hin an ihre Schlussabrechnung denken, "sollten Unternehmer das Thema jetzt angehen und nicht zu lange warten".
Diese Risiken bestehen für Unternehmen
Während es sich bei den Corona-Soforthilfen in den meisten Fällen um Beträge im vierstelligen oder niedrigen fünfstelligen Bereich handele, seien bei den Überbrückungshilfen sechsstellige Summen an der Tagesordnung – auch bei kleinen und mittleren Betrieben. "Da haben die Schlussabrechnungen ein gewisses Gewicht – gerade auch mit Blick auf die Liquidität der Unternehmen", meint Elske Fehl-Weileder.
Zudem sei der Förderzeitraum der Überbrückungshilfen deutlich länger als der der Corona-Soforthilfe, die Anzahl der Förderprogramme größer. Hinzu komme, dass sich die Förderbedingungen der Überbrückungshilfen kontinuierlich geändert hätten. "Das ergibt bei den Schlussabrechnungen jetzt einige Unsicherheiten", so Stefan Schwindl, "da sehe ich schon Risiken für die Unternehmen."
So schätzt auch Elske Fehl-Weileder die Situation ein: "Man muss genau hinschauen, was einzurechnen ist." Nichtsdestotrotz: "Die meisten Unternehmer werden ein Gefühl haben, wo die Tendenz hingeht, ob es passt oder nicht", vermutet die Rechtsanwältin. Alternativen gibt es ohnehin keine, denn: "Wer keine Schlussabrechnung einreicht, muss die volle Hilfe zurückzahlen", warnt Steuerberater Stefan Schwindl.
Wann kommt es zu Rückzahlungen?
Das Risiko einer Rückzahlung besteht hauptsächlich, wenn die Antragstellung mit geschätzten Zahlen erfolgte. War der geschätzte Umsatzrückgang dann geringer, steht dem Unternehmer weniger Hilfe zu und es kommt zur Rückzahlung. "Wenn die Zahlen beim Erstantrag aber die gleichen sind wie bei der Schlussabrechnung, gibt es kein Problem", sagt Stefan Schwindl.
Zahlungen werden auch zurückgefordert, wenn der Umsatzrückgang nicht durch Corona begründet war. Das zu beweisen, ist jedoch schwierig. Eindeutig ist es, wenn der Betrieb in der Pandemie schließen musste. Musste er das nicht, wird es schon komplizierter. Denn Materialengpässe, Fachkräftemangel oder wenn Aufträge nicht bearbeitet werden konnten, zählen nicht als Gründe für einen Corona-bedingten Umsatzrückgang. "Das ist ein offener Punkt in den Schlussabrechnungen, weil es in den ersten Programmen dieses Kriterium noch nicht gab", sagt der Steuerberater. Hier bewegten sich Unternehmer, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in einer Grauzone, da es dazu noch keine Rechtsprechung gebe.
Sonderregelung für einen Unternehmensverbund
Eine Besonderheit bei der Schlussabrechnung müssen Unternehmer beachten, die einen Unternehmensverbund führen. "Das klingt nach Großkonzern, trifft aber schon auf eine GmbH & Co. KG zu", sagt Elske Fehl-Weileder. Denn juristisch gesehen besteht jede GmbH & Co. KG aus zwei Gesellschaften, die miteinander verbunden sind, also ein Unternehmensverbund. In diese Kategorie fallen auch Einzelunternehmer, die mehrere Gewerbebetriebe parallel betreiben.
Die Besonderheit ist nun, dass nur ein Unternehmen für den gesamten Verbund eine Schlussabrechnung einreichen darf. "Handlungsbedarf besteht für die, die mehrere Unternehmen oder Gewerbebetriebe haben und dafür gesondert Hilfen beantragt und erhalten haben", erklärt die Rechtsanwältin. Dies müsse in der Schlussabrechnung nun korrigiert und zusammengefasst werden. Schwindl und Fehl-Weileder raten betroffenen Unternehmern, bezüglich dieser Sonderregelung ihren Steuerberater anzusprechen.
Fristen für Corona-Hilfsprogramme
Schlussabrechnung für Überbrückungshilfe I bis III sowie November- und Dezemberhilfe (Paket 1)
- Start Einreichung Paket 1: 5. Mai 2022
- Fristende für Einreichung: 30. Juni 2023. In Einzelfällen und auf Antrag bis 31. Dezember 2023
- Frist für Rückzahlungen: Zahlungsfrist wird im Schlussbescheid festgesetzt
Schlussabrechnung für Überbrückungshilfe III Plus und IV (Paket 2)
- Start Einreichung Paket 2: 15. November 2022
- Fristende für Einreichung: 30. Juni 2023. In Einzelfällen und auf Antrag bis 31. Dezember 2023
- Frist für Rückzahlungen: Zahlungsfrist wird im Schlussbescheid festgesetzt
Informationen unter ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Quelle: BMWK
Neustarthilfe
Zu den Unterstützungsprogrammen der Bundesregierung gehören auch die Neustarthilfen unter anderem für Soloselbstständige. Prüfende Dritte können Endabrechnungen nun bis zum 31. März 2023 abgeben. Diese Frist wurde verlängert.
Corona-Soforthilfe
Die Corona-Soforthilfen sind Ländersache. Die "Erste Hilfe" zu Beginn der Corona-Pandemie konnten von Unternehmern selbst beantragt werden ohne Unterstützung durch einen Steuerberater. Wer Soforthilfe erhalten hat, hatte schon immer die Pflicht, seine Angaben zu überprüfen und eine Erklärung abzugeben. Berechnung, Rückmeldung und gegebenenfalls Rückzahlung der Soforthilfe müssen bis 30. Juni 2023 geleistet worden sein. Stundungen und Ratenzahlungen sind auf Antrag möglich.
Informationen zu Rückzahlungsverfahren in den Bundesländern des Verbreitungsgebiets der DHZ:
Baden-Württemberg: l-bank.de/corona
Bayern: coronasoforthilfe.bayern
Hessen: wirtschaft.hessen.de
Sachsen: sab.sachsen.de/corona
Sachsen-Anhalt: ib-sachsen-anhalt.de
Thüringen: aufbaubank.de/corona