Änderungen im Infektionsschutzgesetz Corona: Neue Pflichten für Reinigungskräfte in Kliniken

Bisher boten Kliniken und Krankenhäuser Corona-Tests für dort arbeitende geimpfte Reinigungskräfte an. Das aber ändert sich mit dem neuen Infektionsschutzgesetz. Die Berufsgruppe muss nun eigenverantwortlich Tests durchführen. Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks kritisiert die Neuregelung scharf.

Reinigungskraft in Klinik säubert Fußboden. Ansicht der Beine.
Reinigungskräfte in Kliniken müssen sich aufgrund einer Neuregelung im Infektionsschutzgesetz täglich auf eigene Kosten testen lassen. Das kritisiert der Bundesinunngsverband des Gebäudereiniger-Handwerks. - © Kadmy - stock.adobe.com

Geimpfte Reinigungskräfte, die in Kliniken und Krankenhäusern tätig sind, konnten sich bisher im Rahmen der Testkonzepte der Gesundheitseinrichtungen auf das Corona-Virus testen lassen. Aufgrund einer Änderung im Infektionsschutzgesetz fallen sie nun aus den Testkonzepten der Kliniken heraus. Sie sind damit verpflichtet, sich täglich offiziell und auf eigene Kosten testen zu lassen. Darauf weist der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) hin und kritisiert die Neuregelung.

Was gilt jetzt für Reinigungskräfte in Kliniken?

Wie der Verband mitteilt, müssen sich geimpfte Reinigungskräfte nun jeden Tag, fünf Mal die Woche, offiziell testen lassen. Für andere Berufsgruppen gäbe es hingegen Testerleichterungen etwa für Arzt- und Pflegepersonal sowie externe Physiotherapeuten, wenn sie geimpft oder genesen sind. In ihrem Falle reichten Selbsttests ohne Überwachung. Begleitpersonen von Kranken fielen komplett aus der Testpflicht heraus. "Dank SPD, Grünen und FDP gilt in Deutschlands Krankenhäusern neuerdings ein Zwei-Klassen-Berufsgruppen-System. Dies ist eine kolossale Respektlosigkeit gegenüber unserem in der Pandemie systemrelevanten Handwerk", kritisiert Johannes Bungart, Geschäftsführer des BIV.

Auch andere Handwerker sind von Neuregelung in Kliniken betroffen

Die Neuregelung im Infektionsschutzgesetz gilt auch für externe Handwerker, die in Kliniken, Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen arbeiten. Sie gelten, wie auch Reinigungskräfte, als "Besucher" und müssen bei täglicher Tätigkeit in den Gesundeinheitseinrichtungen einen Test gemäß der 3G-Regelung am Arbeitsplatz nachweisen. Geregelt ist das in § 28b Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Bisher mussten Gesundheitseinrichtungen im Rahmen ihres Testkonzeptes die Testungen für alle Beschäftigen und Besucher anbieten. So heißt es im § 28b Absatz 2 IfSG: "Die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 auch für alle Besucher anzubieten."

Durch die Neuregelung im Gesetzesentwurf wurde Absatz § 36 Absatz 1 Nummer 2 aber eingeschränkt. Er benenne laut BIV nur noch voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen. Damit seien alle Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen des Gesundheitswesens aus der Testverantwortlichkeit für Besucher ausgenommen worden.

Gebäudereiniger-Verband: Neuregelung "völlig unverantwortlich"

Für Bungart sei es nicht nachvollziehbar und völlig unverantwortlich, dass die Ampel "geimpfte Reinigungskräfte, die für Hygiene, Desinfektion und Sauberkeit in Krankenhäusern sorgen, aus den bisherigen internen Testkonzepten der Krankenhäuser" herausnimmt. "Die Benachteiligung der Gebäudereinigung, die Deutschlands beschäftigungsintensivstes Handwerk darstellt und seit Ausbruch der Pandemie gerade im Gesundheitsbereich eine zentrale Aufgabe übernimmt, ist unerklärlich und willkürlich", so der Verbands-Geschäftsführer. Der BIV fordert den Gesetzgeber auf, die Änderung zurückzuziehen.

Das neue IfSG hatte der Bundesrat am 10. Dezember verabschiedet. Es ist zu großen Teilen am 12. Dezember in Kraft getreten und enthält auch eine Impfpflicht für Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen. ew