Im Nachhinein werden wohl viele Anträge auf Corona-Unterstützung geprüft werden, denn Subventionsbetrug ist eine Straftat. Was Unternehmer, die Zahlungen unberechtigt erhalten haben, schon jetzt tun sollten.
Daniela Lorenz

Wenn der Staat gigantische Summen locker macht, sind schwarze Schafe nicht fern. So wird es auch bei den Corona-Hilfen sein, doch die Situation ist eine andere. Zu plötzlich und nicht vorhersehbar gerieten die Unternehmen ohne eigenes Zutun in Schieflage. Die Politik gewährte zu Beginn der Pandemie schnell und unbürokratisch finanzielle Unterstützung.
Abstriche wurden dafür bei der Prüfung der Anträge und exakt ausformulierten Rahmenbedingungen gemacht. "Eine gesetzliche Regelung zur Bestimmung, was 'wirtschaftliche Schwierigkeiten' sind und wie 'Liquidität' qualifiziert werden soll, war insbesondere am Anfang völlig unklar", sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Sebastian Korts.
Es stellten sich in der praktischen Anwendung dann auch Fragen wie, wofür darf das Geld ausgegeben werden? Und viele Unternehmer fragen sich jetzt im Nachhinein, ob sie wirklich antragsberechtigt waren. Denn falls nicht, ist das eine Straftat. Wer falsche oder unvollständige Angaben macht, begeht schon mit der Abgabe des Antragsformulars und seiner eidesstattlichen Erklärung Subventionsbetrug (§ 264 Strafgesetzbuch (StGB)). "In letzter Zeit melden sich vermehrt Betriebe, die inzwischen festgestellt haben, dass ihre Geschäftseinbrüche doch nicht so schlimm waren wie zunächst befürchtet", sagt Ralf Schnörr, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Heilbronn-Franken.
Professionelle Hilfe in Anspruch nehmen
Experten sind sich einig, dass es im Nachhinein zu den Prüfungen kommt, die für eine schnelle und unbürokratische Hilfe zunächst hintenangestellt wurden. "Wir raten Betrieben, die unsicher sind, ob sie die Unterstützung zu Recht erhalten haben, aktiv zu werden und sich mit dem Fördergeldgeber in Verbindung zu setzen", sagt Ralf Schnörr. Diesem Rat schließt sich der Rechtsanwalt an: "Wenn Sie unsicher sind, holen Sie sich professionelle Hilfe oder gehen Sie zum Anwalt."
In der Lockdown-Zeit hatten die Handwerkskammern ihre Mitgliedsbetriebe bei der Antragstellung zur Soforthilfe unterstützt, indem sie die Formulare auf Vollständigkeit und Plausibilität prüften. "Die Richtigkeit der Angaben konnten wir natürlich nicht überprüfen", stellt Hauptgeschäftsführer Ralf Schnörr klar. Für die steht immer der Antragsteller mit seiner eidesstattlichen Erklärung gerade.
Empfangene Leistung gegebenenfalls zurückzahlen
Ob nach der Antragstellung mit eidesstattlicher Erklärung, nach dem Bewilligungsschreiben oder nach Erhalt der Hilfszahlung – Unternehmer können und sollten zu jedem Zeitpunkt, wenn nötig, aktiv korrigierend eingreifen und die zu Unrecht empfangene Leistung gegebenenfalls zurückzahlen.
Sebastian Korts geht davon aus, dass "in all den Fällen, in denen eine Zurückzahlung erfolgt ist, keine Prüfung mehr stattfindet." Es also auch zu keiner Strafverfolgung kommt. Wolfgang Wawro, Steuerexperte des Deutschen Steuerberaterverbands, betont: "Der Unternehmer sollte in solchen Fällen seine unrichtigen Angaben korrigieren, denn die Auszahlungen der Hilfszahlungen müssen in der Steuererklärung für 2020 angesetzt werden." Spätestens dann würden eventuelle Ungereimtheiten möglicherweise entdeckt werden. Hilfszahlungen von Bund und Land sind Betriebseinnahmen. "Sie können am Ende des Jahres zu einer Besteuerung des Gewinns eines Steuerpflichtigen führen", sagt Sebastian Korts.
Vorwurf des Vorsatzes so gut wie immer gegeben
Wird eine unberechtigte Auszahlung von Hilfsgeldern aber nicht durch den Leistungsempfänger aufgedeckt, sondern nach Prüfung durch den Fördergeldgeber, kann es durchaus zu einer Strafverfolgung kommen. Subventionsbetrug wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe belegt.
Ist man erst einmal in den Mühlen der Strafjustiz, wird es dann schwer bis unmöglich sein, den Vorwurf des Vorsatzes abzuwehren. In den Auflagen und Bestimmungen der Hilfsprogramme wird der Antragsteller verpflichtet, unaufgefordert selbst zu überprüfen, ob seine Angaben richtig sind. "Als Empfänger der Leistung muss sich der Unternehmer damit auseinandersetzen. Tut er das nicht, wird das als bedingter Vorsatz gewertet", sagt Korts.
Subventionsbetrug kann auch beim Bezug von Kurzarbeitergeld vorliegen. Wer unberechtigt für seine Mitarbeiter die Unterstützungsleistung der Agentur für Arbeit beantragt, macht sich ebenfalls strafbar. "Wenn ein Betrieb beispielsweise keine Umsatzeinbuße hat, wird es schwer, Kurzarbeit zu rechtfertigen", sagt Sebastian Korts. So gilt auch in diesem Zusammenhang: "Wer unsicher ist, sollte sich sofort um Klärung kümmern", rät der Fachanwalt für Steuerrecht. "Wenn Sie Geld zu Unrecht bekommen haben, sollten Sie es zurückzahlen das befreit von Problemen." So sieht es auch das Gesetz: "[...] wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird" (§ 264 Abs. 6 StGB).