Nach Silvester geht es für Handwerksbetriebe gleich wieder los. Auf dem Plan stehen in den ersten Tagen im Januar aber nicht nur neue Aufträge, sondern viele steuerliche Rechte, die es wahrzunehmen gilt. Hier einige Tipps, was sich steuerlich für Selbstständige lohnen kann.
Bernhard Köstler

Antrag auf Ist-Versteuerung
Inhaber von Handwerksbetrieben sollten den Umsatz 2012 berechnen. Lag dieser unter 500.000 Euro, empfiehlt sich ein Antrag auf Ist-Versteuerung beim Finanzamt. Dadurch muss die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt überwiesen werden, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt – nicht bereits mit Rechnungsstellung.
Beispiel: Unternehmer Huber ist Ist-Versteuerer, Unternehmerin Maier dagegen Soll-Versteuerer. Beide stellen im Januar eine Rechnung und erhalten nach einigen Mahnungen endlich im Mai ihr Geld. Folge: Herr Huber muss die Umsatzsteuer erst am 10. Juni 2013 ans Finanzamt überweisen, Frau Maier dagegen bereits am 10. Februar.
Antrag auf Dauerfristverlängerung
Wer monatlich zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet ist, kann durch einen Antrag auf Dauerfristverlängerung erreichen, dass er immer einen Monat länger Zeit hat mit der Abgabe. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Mai müsste dann nicht am 10. Juni beim Finanzamt sein, sondern erst am 10. Juli. Stichtag für die Antragstellung ist der 10. Februar 2013. Außerdem muss die Zahllast aus den Umsatzsteuervoranmeldungen 2012 ausgerechnet werden (gezahlte Umsatzsteuer abzgl. Vorsteuer). Von dieser Zahllast ist 1/11 als Sondervorauszahlung zu leisten – ebenfalls bis spätestens 10. Februar.
Beispiel: Handwerker Müller schafft es meist nicht, seine Umsatzsteuervoranmeldung pünktlich ans Finanzamt zu übermitteln. Lästige Verspätungszuschläge sind die Folge. Seine Zahllast 2012 betrug 80.000 Euro, aus denen er 7.272 Euro als Sonderzahlung ans Finanzamt überweist. Wichtig: Die Sonderzahlung ist nicht verloren. Diese wird auf die letzte Voranmeldung des Jahres 2013 angerechnet.
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die zu mehr als 50 Prozent an der GmbH beteiligt sind und sich 2013 eine Gehaltserhöhung gönnen möchten, müssen das bereits Anfang Januar arbeitsrechtlich – schriftlich – vereinbaren und von der Gesellschafterversammlung absegnen lassen. Ohne vorherige Vereinbarung kippt das Finanzamt die Gehaltserhöhung und stuft diese als verdeckte Gewinnausschüttung ein. Das bedeutet, dass die Gehaltserhöhung dem Einkommen der GmbH wieder hinzugerechnet wird und der Gesellschafter diese als Kapitalerträge versteuern muss – ein Minusgeschäft.
Tipp: Wenn erstmals Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld gezahlt werden soll, muss das bereits Anfang Januar schriftlich fixiert werden. Wer hier beispielsweise erst im Oktober 2013 ein erstmaliges Weihnachtsgeld von 8.000 Euro beschließt, muss von Januar bis Oktober mit einer verdeckten Gewinnausschüttung von 6.667 Euro rechnen.
Unterlagen schreddern
Wie jedes Jahr eignet sich der Januar bestens dafür, Platz zu schaffen. Besonders befreiend ist, die angestaubten Steuerunterlagen endlich zu entsorgen. Doch aufgepasst: Manche Unterlagen müssen sechs Jahre, andere zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Entsorgt ein Handwerker seine steuerlich relevanten Unterlagen zu früh, kann das Finanzamt die betreffenden Betriebsausgaben kürzen und den Vorsteuerabzug kippen.
Fahrtenbuch führen
Stöhnen Unternehmer und Arbeitgeber über die Versteuerung eines Privatanteils für die Nutzung eines betrieblichen Pkw nach der pauschalen 1-Prozent-Regelung, gibt es ab 1. Januar 20013 ein probates Gegenmittel. Nämlich das Führen eines Fahrtenbuchs.
Tipp: Führen Sie von Januar bis März ein Fahrtenbuch und vergleichen Sie den zu versteuernden Betrag nach Fahrtenbuch mit dem Betrag nach der 1-Prozent-Regelung. Liegt der zu versteuernde Privatanteil nach der Fahrtenbuchmethode unter dem der 1-Prozent-Regelung, sollte diese Methode das ganze Jahr über durchgezogen werden.
Minijob attraktiver
Die Anstellung des Ehepartners und der Kinder in der eigenen Firma als Minijobber wird 2013 noch attraktiver. Anstatt 400 Euro monatlich dürfen dann 450 Euro monatlich ausbezahlt werden. Vorteil: Das Minijobgehalt und die Pauschalabgaben sind als Betriebsausgaben abziehbar. Die Minijobber müssen nichts mehr von ihrem Minijobgehalt versteuern.
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