Arbeitgeber übernimmt die Kosten Chef, ich studier’ dann mal!

Immer mehr Gesellen im Handwerk entscheiden sich, nach Feierabend noch einmal die Schulbank zu drücken und auf ihre Ausbildung ein Studium draufzusetzen. Um den Mitarbeiter zu halten, übernehmen Arbeitgeber häufig die anfallenden Studienkosten. Doch wie ist diese Übernahme dieser Studiengebühren lohnsteuerlich zu behandeln? Müssen Lohnsteuer und Sozialabgaben dafür abgeführt werden?

Steuerliche Besonderheiten ergeben sich, wenn ein Arbeitgeber die Weiterbildungskosten für einen Mitarbeiter übernimmt. - © Gina Sanders/Fotolia

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums gibt die Antworten auf diese Fragen (Schreiben v. 13.04.2012, Az.: IV C 5 – S 2332/07/0001).

Keine Lohnsteuer bei überwiegend eigenbetrieblichem Interesse

Spricht für das Studium ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers, ist die Übernahme der Studiengebühren stets steuer- und abgabenfrei. Das ist etwa der Fall, wenn sich die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers nach abgeschlossenem Studium im Betrieb erhöht. Damit die Übernahme der Studiengebühren tatsächlich steuer- und abgabenfrei bleibt, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
  • Zusage: Lautet die Rechnung über die Studiengebühren auf den Namen des Mitarbeiters – was die Regel sein dürfte –, muss vor der Anmeldung zum Studium die Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber schriftlich zugesagt werden.
  • Vermerk: Damit der Mitarbeiter die Studiengebühren bei seiner Einkommensteuererklärung nicht mehr als Werbungskosten erfassen kann, muss der Arbeitgeber auf der Originalrechnung vermerken, wie viel der Studiengebühren er übernommen hat.
  • Aufbewahrung: Eine Kopie der Rechnung über die Studiengebühren hat der Arbeitgeber beim Lohnkonto des Mitarbeiters aufzubewahren.

Kein Stolperstein: Fehlende Rückzahlungsverpflichtung

In der Praxis versuchen Lohnsteuerprüfer, die Steuerfreiheit der übernommenen Studiengebühren mit der fehlenden Vereinbarung zur Rückzahlung der Gebühren zu Fall zu bringen. Doch das Bundesfinanzministerium stellt in seinem Infoschreiben vom 13. April 2012 klar, dass diese Vereinbarung keine Voraussetzung für die Steuerfreiheit darstellt. Selbst wenn der Mitarbeiter also sein Studium nicht schafft, vor Ende des Studiums aussteigt oder nach Beendigung des Studiums kündigt, ändert das bei Einhaltung der drei beschriebenen Voraussetzungen nichts an der Steuerfreiheit. bek