Zeit ist Geld. Darum nehmen Handwerksbetriebe es manches Mal in Kauf, dass ihre Mitarbeiter fürs Parken in zweiter Reihe oder für Geschwindigkeitsüberschreitungen Strafzettel kassieren. Doch was gilt dabei lohnsteuerlich, wenn der Arbeitgeber Knöllchen oder Bußgelder seiner Mitarbeiter übernimmt? Der Bundesfinanzhof hat ein neues Urteil gesprochen.
Bislang durfte der Arbeitgeber die Knöllchen seiner Mitarbeiter steuerfrei bezahlen, sofern er sie nachweislich dazu aufgefordert hat, Strafzettel durch Falschparken oder zu schnelles Fahrten zu riskieren. Doch an dieser Auffassung hält der Bundesfinanzhof ab sofort nicht mehr fest (BFH, Urteil 14.11.2013, Az. VI R 36/12, veröffentlicht am 22.1.2014).
Lohnsteuerpflicht gilt generell
Nach Auffassung der Richter führt die Übernahme von Strafzetteln (Falschparken, Geschwindigkeitsüberschreitung) oder Bußgeldern (Überschreitung der Lenkzeiten eines LKW-Fahrers) stets zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. So könne es nicht sein, dass ein in Kauf genommenes ordnungswidriges Verhalten im Verkehr steuerliche Vorteile bringt. In einer Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger am 9. April 2014 wurde zudem beschlossen, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Strafzettel und Bußgelder für Verkehrsdelikte von Mitarbeitern auch sozialversicherungspflichtig ist
Tipp: Fallen in Ihrem Betrieb hohe Kosten durch Strafzettel oder Bußgelder von Mitarbeiter hin, weisen Sie diese darauf hin, dass die Übernahme dieser Kosten künftig lohnsteuerpflichtig ist. In speziellen Fällen – also wenn Straf- oder Bußgeldzahlungen – sich nicht vermeiden lassen, sollten Sie beim Finanzamt eine Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG stellen. Das Finanzamt muss Ihnen dann rechtsverbindlich mitteilen, wie die Übernahme dieser Zahlungen lohnsteuerlich zu behandeln ist. Der Vorteil: Die Anrufungsauskunft bringt Rechtssicherheit und ist sogar noch kostenlos. dhz
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