Urteil nach jahrelanger Debatte Bundesverfassungsgericht: Rundfunkbeitrag ist verfassungskonform

Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen das Grundgesetz, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Auch jene Regelungen, die Unternehmen betreffen, sind verfassungskonform. Lediglich in einem Punkt muss der Gesetzgeber nachbessern.

Harald Czycholl

Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen das Grundgesetz, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Auch jene Regelungen, die Unternehmen betreffen, sind verfassungskonform. - © Lothar Drechsel - stock.adobe.com

Der Rundfunkbeitrag ist in seiner derzeit geltenden Form im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Entscheidend sei das Angebot eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sagte Vizegerichtspräsident Ferdinand Kirchhof in Karlsruhe. „Die bundesweite Ausstrahlung der Programme gibt jedem in Deutschland die realistische Möglichkeit ihres Empfangs.“ Das rechtfertige eine zusätzliche finanzielle Belastung. Ob der Einzelne ein Empfangsgerät hat oder die Angebote nicht nutzen will, spielt demnach keine Rolle.

Allein die Regelung, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist, widerspreche dem „allgemeinen Gleichheitssatz“ und müsse bis zum 30. Juni 2020 neu geregelt werden, so das Gericht. Jene Regelungen, die Unternehmen betreffen und den Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten sowie Dienstfahrzeuge vorsehen, sind jedoch mit dem Grundgesetz vereinbar (Aktenzeichen: 1 BvR 1675/16).

„Im nicht privaten Bereich verstoßen weder die Beitragspflicht für Betriebsstätten noch die Beitragspflicht für nicht zu ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit“, heißt es in der Urteilsbegründung. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittle den Betriebsstätteninhabern einen Vorteil. Sie könnten sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen. Durch die Möglichkeit, Rundfunk in betrieblich genutzten Fahrzeugen zu empfangen, entstehe den Firmeninhabern ein zusätzlicher erwerbswirtschaftlicher Vorteil, so das Gericht.

Schlussstrich unter jahrelange Debatte gezogen

Mit dem jetzigen Urteil zieht das Bundesverfassungsgericht einen Schlussstrich unter eine jahrelange Debatte. Gegen den Rundfunkbeitrag hatte es eine ganze Flut von Klagen gegeben. Die Verfassungsrichter hatten daraus vier Fälle ausgewählt, die grundsätzliche Fragen aufwerfen: So musste eben einer von ihnen den Beitrag als Single auch für eine Zweitwohnung entrichten – obwohl er niemals an beiden Orten gleichzeitig fernsehen kann. Ihm gaben die Verfassungsrichter nun Recht. Unter den Klägern war auch der Autoverleiher Sixt, den jeder Mietwagen einen Drittel-Beitrag kostet. Abhängig von der Zahl der Mitarbeiter muss das Unternehmen zusätzlich für jeden Standort Beiträge entrichten.

Seit 2013 wird der Beitrag von derzeit 17,50 Euro im Monat für jede Wohnung erhoben – unabhängig davon, wie viele Menschen dort leben und ob es dort überhaupt einen Fernseher oder ein Radio gibt. Zusätzlich müssen Unternehmen anhand der Anzahl ihrer Mitarbeiter und Betriebsstätten einen bestimmten Beitrag entrichten. Auch für jedes Dienstfahrzeug fällt ein Drittel des Beitragssatzes an.

Die Verfassungsrichter hatten lediglich über das Gebührenmodell als solches zu entscheiden. Der vom Staat unabhängige öffentlich-rechtliche Rundfunk mit seiner Finanzierung über Beiträge oder Gebühren stand in Karlsruhe nicht grundsätzlich zur Debatte. In der Verhandlung im Mai hatten die Verfassungsrichter aber auch kritisch hinterfragt, ob der Beitrag alle Zahler in gleichem Maße belastet.

Wirtschaftsverbände klagen über Mehrbelastungen

Diverse Wirtschaftsverbände, darunter auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), hatten die seit 2013 geltenden Regelungen zum Rundfunkbeitrag wiederholt kritisiert. Viele Unternehmen seien mit enormen Mehrbelastungen konfrontiert, klagte ZDH-Präsident Hans Peter Wollseifer. Ein Grund dafür ist die Erhebung des Rundfunkbeitrages für jede einzelne Betriebsstätte – Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten müssen einen ungleich höheren Beitrag entrichten als nach der Beschäftigtenzahl gleich große Unternehmen mit nur einem Standort. Auch die zusätzliche Beitragspflicht für die Fahrzeuge der Unternehmen, die es im privaten Bereich nicht gibt, sorgt bei Unternehmern für Unmut. „Die ungerechten und schwer nachvollziehbaren Regelungen belasten die Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems bei den Unternehmern“, sagt Wollseifer. „Bevor die zusätzlichen Einnahmen für eine allgemeine Absenkung der Beiträge verwendet werden, müssen wesentliche Konstruktionsmängel im Rundfunkbeitragssystem beseitigt werden.“

Die bis 2013 geltende Rundfunkgebühr, auch bekannt als „GEZ-Gebühr“, bemaß sich im Wesentlichen danach, welche Empfangsgeräte tatsächlich im Haushalt waren. Das machte Kontrollen erforderlich. Zudem war das alte Modell auch deshalb an Grenzen gestoßen, weil immer mehr Menschen die öffentlich-rechtlichen Angebote mobil über das Internet nutzen. Aus Sicht der Öffentlich-Rechtlichen hat der geräteunabhängige Rundfunkbeitrag vieles einfacher gemacht: Es gebe heutzutage sowieso in fast jeder Wohnung einen Fernseher, argumentieren sie.

Der Rundfunkbeitrag ist die wichtigste Einnahmequelle für ARD, ZDF und Deutschlandradio. 2017 kamen knapp acht Milliarden Euro zusammen, davon stammt knapp eine Milliarde Euro von Unternehmen.