Das Internet ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gehört es inzwischen sogar zu den Existenzgrundlagen eines Verbrauchers.

Bei einem Ausfall des Internetanschlusses können Verbraucher grundsätzlich Schadenersatz verlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang 2013 in einem Grundsatzurteil.
Die Nutzung von Internet und E-Mail-Adresse gehöre heutzutage auch bei Privatpersonen zur Lebensgrundlage, urteilten die Karlsruher Richter. Falle das Internet durch einen Fehler des Telekommunikationsanbieters aus, könne der Kunde grundsätzlich Schadenersatz für den Nutzungsausfall verlangen. Verfüge der Kunde allerdings über ein Handy mit Internetzugang, sei der Nutzungsausfall geringer zu veranschlagen.
Kleine Entschädigungen möglich
Zur Höhe des Schadenersatzes traf der III. Zivilsenat keine Entscheidung. Große Summen sind allerdings nicht zu erwarten. Wird etwa ein Auto beschädigt und muss in die Werkstatt, kann der Halter vom Schädiger für die Zeit des Nutzungsausfalls 40 Prozent des Mietwagenpreises verlangen. Auch beim Ausfall des Internets muss nach Ansicht der Richter entsprechend ein Prozentsatz des Monatstarifs zugrunde gelegt werden.
Urteil für Schadensersatz gesprochen
Das Amtsgericht Düsseldorf sprach im März 2014 einem Internetnutzer Schadensersatz zu, der zwölf Tage keinen Internetzugang hatte. Für die Zeit des Internetausfalls wurden 21 Euro Schadensersatz festgelegt. Dieser berechnet sich wie folgt:
52,49 Euro (monatliche Vertragskosten) geteilt durch 30 Tage pro Monat ergeben 1,75 Euro Schadensersatz pro Tag, an dem das Internet nicht funktioniert. Dies war an zwölf Tagen der Fall, also: 1,75 x 12 Tage = 21,00 Euro. (Az. 20 C 8948/13)
Anlass des neuen Karlsruher Urteils ist die Klage eines Privatmanns und Vereinsvorsitzenden. Das Telekommunikationsunternehmen freenet, dessen DSL-Geschäft im Mai 2009 von dem Anbieter 1&1 übernommen wurde, hatte Ende 2008 einen Fehler bei der Tarifumstellung gemacht. In der Folge konnte der Kunde zwei Monate lang das Internet, sein Festnetztelefon und Telefax nicht nutzen.
Er schaffte sich ein Handy an und informierte seine Umgebung über seine neue Mobilnummer. Dann verlangte er von 1&1 neben der Übernahme seiner Mehrkosten Schadenersatz von 50 Euro pro Tag, weil er über Wochen von der Internetverbindung abgeschnitten war.
Internet ja, Fax nein
Der BGH entschied, dass der Kunde grundsätzlich Ersatz für den fehlenden Internetanschluss beanspruchen kann, nicht jedoch für Telefax und Festnetzanschluss. Denn für den Festnetzanschluss diene das Handy als Ersatz, und Telefax gehöre nicht zum täglichen Lebensbedarf . Ein Sprecher von 1&1 begrüßte das Urteil und verwies auf die mittlerweile zahlreich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Internetzugangs.
Die frühere Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sagte zu dem Urteil, die Karlsruher Entscheidung belege Schritt für Schritt die Bedeutung des Internets. "Das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, wie fundamental das Netz für ein informiertes Leben geworden ist. Es setzt sich die Erkenntnis durch, dass die Internetnutzung ein Bürgerrecht ist." (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 98/12) sg/dapd